Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte erfolgreich die Süd-West-Kreditbank Finanzierung GmbH. Strittig war, ob überhaupt österreichisches Recht zur Anwendung kommt und ob die Kreditwerbung transparent genug ist.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 20.02.2020
Eine Kreditwerbung der Bank entsprach nach der Rechtsauffassung des VKI nicht den Vorgaben des Verbraucherkreditgesetzes, weil verpflichtende Informationen nicht ausreichend auffallend dargestellt waren. Eine zentrale Frage der Verhandlung war, ob der VKI die deutsche SWK-Bank überhaupt in Österreich klagen kann und österreichisches Recht zur Anwendung kommt.
Klage in Österreich
Die SWK-Bank hatte vorgebracht, dass das vom VKI angerufene österreichische Gericht nicht zuständig wäre und österreichisches Recht nicht zur Anwendung kommen könne, sondern ein deutsches Gericht nach deutschem Recht zu entscheiden hätte. Dem widersprach das Handelsgericht (HG) Wien.
Die SWK-Bank habe ihr Angebot auf ihrer Website eindeutig auf Österreich ausgerichtet. Zum einen waren die Kredite mit der Top-Level-Domain „at“ angepriesen, zum anderen war dort zu lesen: „SWK-Bank – Ihr Kreditspezialist in Österreich“. Es wurden also direkt österreichische Kunden angesprochen. Folglich könne in Österreich nach österreichischem Recht geklagt werden.
Kreditwerbung entspricht nicht gesetzlichen Vorgaben
Auch inhaltlich gab das Gericht dem VKI Recht. Wirbt ein Kreditgeber beispielsweise mit einer Kreditrate, so sei er verpflichtet, bestimmte Standardinformationen „klar, prägnant und auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels“ anzugeben, darunter den effektiven Zinssatz und den Gesamtbetrag. Diese wichtigen Informationen für Verbraucher dürfen optisch nicht ungebührlich in den Hintergrund treten. Auf der Website war die monatliche Rate groß und fett hervorgehoben, während der effektive Jahreszinssatz deutlich kleiner angegeben wurde und das repräsentative Beispiel mit dem Gesamtbetrag überhaupt nur im Kleindruck zu finden war. Diese Art der Darstellung erfülle nicht die gesetzliche Vorgabe der Auffälligkeit.
Zudem bewarb die SWK-Bank ihren Kredit mit einem effektiven Jahreszinssatz in Höhe von „3,65%“. Im repräsentativen Beispiel hingegen stand „5,2% oder günstiger“. Auch darin sah das Gericht einen Gesetzesverstoß. Das repräsentative Beispiel müsse auf jene Zahlen bezogen werden, mit denen geworben wird.
Quelle: Verein für Konsumenteninformation (VKI)
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