Wie lange haftet ein Makler, der nun angestellt wird, für etwaige frühere Beratungsfehler oder Unterversicherungen? Und ab wann wird das Unternehmen zur Haftung gezogen? Damit befasste sich die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler auf Anfrage eines Mitglieds.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 24.05.2017
Ein Unternehmen stellte zwei neue Mitarbeiter ein, die zuvor selbstständige Versicherungsmakler waren und ihren Kundenstock mitbrachten. Das Unternehmen fragte nun bei der RSS an, ab welchem Zeitpunkt es selbst für etwaige Beratungsfehler oder Unterversicherungen der Mitarbeiter haftbar sei.
Die RSS meint dazu: Ein Versicherungsfall wird in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung üblicherweise nach der „Verstoßtheorie“ berechnet – das heißt nach dem Zeitpunkt, an dem die Fehlberatung durch den Makler erfolgt. Bei einer Unterlassung werde der Versicherungsfall mit dem spätmöglichsten Zeitpunkt angenommen, zu dem die versäumte Handlung vorgenommen hätte werden müssen, um den Schadenseintritt abzuwenden, spätestens aber mit Ende des Versicherungsvertrages, wenn keine Deckung durch einen nachfolgenden Versicherer gewährt wird.
Auch doppelte Haftung möglich
Bei einer etwaigen Fehlberatung der beiden Makler vor ihrem Eintritt in das neue Unternehmen sei davon auszugehen, dass deren Haftung als Einzelunternehmer aufrecht sei. Setzen sie aber nun als Mitarbeiter neuerliche Handlungen, die für den Eintritt des Schadenfalls kausal sein können, wäre das dem Unternehmen jedenfalls zuzurechnen. Dies könne unter Umständen auch zu einer doppelten Haftung führen, wenn ein bereits zuvor mangelhafter Versicherungsschutz bei einer erneuten Überprüfung nochmals übersehen wird.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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