In der Vorwoche haben wir an dieser Stelle Wissenswertes über Kurzarbeit veröffentlicht. Der Gesetzgeber hat mittlerweile weitere Hilfspakete beschlossen. Grund genug für ein Update, in dem Mag. Klaus Brandner (Partner der PROCONSULT Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG) die wichtigsten Fragen beantwortet.

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 08.04.2020
Überblick über die derzeit bestehenden Hilfsmaßnahmen für Unternehmer
Mit dem Härtefallfonds sollen von der Krise betroffene Unternehmer ad personam gefördert werden: Einzelunternehmer bis neun Dienstnehmer, freie Dienstnehmer, Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und Gesellschafter einer OG oder KG. Phase 1 läuft bereits und führt bei Zutreffen der genannten Voraussetzungen zu einer Sofortzahlung über 500 bzw. 1.000 Euro. Phase 2 soll nach Ostern starten und für drei Monate quasi ein Mindesteinkommen sichern. Die wesentlichen Beschränkungen aus Phase 1 (z.B. Einkommensgrenzen, keine Mehrfachversicherung etc.) dürften wegfallen. Gesamt können maximal 6.000 Euro beantragt werden, der Zuschuss ist steuerfrei.
Letzten Freitag wurde der Corona-Hilfs-Fonds für von der Krise betroffene Unternehmen (Einzelunternehmen, Gesellschaften) vorgestellt. Dieser setzt sich aus zwei Instrumenten zusammen:
- Staatsgarantien für Betriebsmittelkredite zur Liquiditätssicherung: die Finanzierung erfolgt durch die Hausbank und wird im Hintergrund seitens AWS bzw. ÖHT mit einer zumindest 90% Haftung besichert (aktuell ist lt. FM Blümel sogar eine Haftungsübernahme über 100% angedacht). Der Antrag ist ab 08.04.2020 möglich und soll den krisenbedingten Liquiditätsbedarf möglichst plausibel darstellen. Voraussetzung: es handelt sich um ein grundsätzlich gesundes Unternehmen. Ob ein Unternehmen gesund ist, wird auf Basis der sog. URG-Kennzahlen (Eigenmittelquote mindestens 8%, Entschuldungsdauer unter 15 Jahren) beurteilt, d.h. eine der beiden Kennzahlen muss erfüllt sein. Die Laufzeit der Finanzierung beträgt fünf Jahre. Ob bereits beantragte und zugesicherte Finanzierungen mit 80%iger AWS- bzw. ÖHT-Haftung in das neue Modell übertragen werden, ist noch ungewiss.
- Staatliche Fixkostenzuschüsse für Teile der Betriebskosten zur Reduzierung des erlittenen Schadens: das Unternehmen muss für den Beobachtungszeitraum (16.03.2020 bis Krisenende) einen Umsatzrückgang von zumindest 40% haben. Auf dieser Basis hat das Unternehmen dann Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe von 25% bis 75% der Fixkosten während der Krise. Als Fixkosten sind derzeit z.B. Mieten, Leasingraten, Versicherungen, Energiekosten sowie ein Unternehmerlohn (bis 2.000 Euro monatlich) und Aufwendungen für verderbliche oder saisonale Waren (Wertreduktion mindestens 50%) definiert. Personalkosten gehören nicht dazu, diese werden über Kurzarbeit gefördert. Die Registrierung für den Fixkostenzuschuss ist ab 15.04.2020 über ein AMS-Online-Tool möglich, die Auszahlung erfolgt erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2020 (somit in der Regel im Jahr 2021) auf Basis der Istzahlen.
Was wurde sonst noch beschlossen?
An Dienstnehmer im Jahr 2020 gewährte „Corona-Bonuszahlungen“ sind bis 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Dienstnehmer aus Risikogruppen haben gegen Vorlage eines ärztlichen Attests Anspruch auf Dienstfreistellung samt Entgeltfortzahlung, soweit sie ihre Arbeitsleistung nicht im Homeoffice erbringen können oder am Arbeitsplatz geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Bei zulässiger Dienstfreistellung hat der Dienstgeber Anspruch auf Erstattung der gesamten Lohnkosten.
Kurz gesagt: Alles ist im Fluss.
Beim Härtefallfonds Phase 2 und beim Fixkostenzuschuss warten wir noch auf Detailinformationen. Unsicherheiten gibt es derzeit auch bei den Rahmenbedingungen für die Überbrückungskredite, was das Ausmaß der Staatshaftung (90 oder 100%) oder die Bonitätsvoraussetzungen der Unternehmen betrifft. Die Vielzahl an Maßnahmen sind aber doch eindeutig vom Bemühen der Regierung getragen, die Auswirkungen der Krise auf Unternehmer und Beschäftigte einigermaßen verträglich zu gestalten.
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