Ein weiteres Mal lehnte ein Rechtsschutzversicherer die Deckung für die Klage gegen einen Lebensversicherer ab. Und wieder betonte der Oberste Gerichtshof (OGH): Als Versicherungsfall gilt bereits die behauptete fehlerhafte Belehrung bei Vertragsabschluss.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 05.04.2019
Im Jänner 2018 trat der Kläger aufgrund mangelhafter Aufklärung über sein Rücktrittsrecht vom Vertrag zurück. Der Lebensversicherer lehnte die Rückabwicklung ab, woraufhin der Kunde gerichtlich gegen ihn vorgehen wollte. Weil sein Rechtsschutzversicherer dafür keine Deckung gewähren wollte, brachte er Klage gegen diesen ein. Es bestehe Anspruch auf Leistung, da als Versicherungsfall die Ablehnung der Rückabwicklung durch den Lebensversicherer gelte.
OGH verweist auf Urteile
Der OGH (7Ob23/19m) lehnte die Revision als nicht zulässig ab und verwies auf zwei Entscheidungen vom 19. Dezember 2018 (7 Ob 193/18k, 7 Ob 194/18g). Beide befassen sich mit der Frage, ob die fehlerhafte Belehrung über das Rücktrittsrecht oder die Ablehnung der Rückabwicklung durch den Lebensversicherer den maßgeblichen Verstoß (nach Art 2 Abs 3 ARB 2003) darstellen.
Bereits in der fehlerhaften Belehrung liege der Keim der späteren Auseinandersetzung über die Wirksamkeit des außerhalb der Frist ausgeübten Rücktritts. Dieser allein maßgebliche Verstoß (fehlerhafte Belehrung) sei der Versicherungsfall. Die Bestreitung der Wirksamkeit des Rücktritts und die vom Lebensversicherer darauf gestützte Ablehnung der Rückabwicklung begründen hingegen keine (selbständigen) Verstöße. Es handle sich dabei vielmehr um Auseinandersetzungen gerade über die Rechtsfolgen fehlerhaften Belehrung und damit um deren konsequente Folge.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der beklagte Rechtsschutzversicherer sei wegen Vorvertraglichkeit nicht zur Deckung verpflichtet, entspreche damit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung.
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