Inwieweit haftet ein Geschäftsführer für Verbindlichkeiten der Gesellschaft? Mit dieser Frage befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) infolge eines Rechtsstreits, in dem es um die fehlerhafte Demontage von Einrichtungsgegenständen ging.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 19.09.2016
Die Klägerin lieferte einer Gastro GmbH im Juli 2010 unter Eigentumsvorbehalt unter anderem Stühle, Tische und andere Objekte für die Einrichtung eines Restaurants. Weil der Kaufpreis nicht zur Gänze bezahlt wurde, klagte sie rund ein Jahr später die GmbH erfolgreich auf Herausgabe des Mobiliars. Die später beklagte Frau wurde erst nach dem Kaufvertrag Geschäftsführerin der Gastro-GmbH, sie stellte den Herausgabeanspruch nie in Frage.
Ursprünglich wollte der Lieferant die Demontage und Abholung des Mobiliars von einer ständig beauftragten Tischlerei durchführen lassen, doch dies war wegen der unmittelbar bevorstehenden Räumung des Lokals nun zeitlich nicht mehr möglich. Also vereinbarte der Geschäftsführer telefonisch mit dem Vater der Beklagten (dem in der GmbH keine offizielle Funktion zukam), dass dieser die Einrichtung abbauen und vorläufig einlagern sollte. Der Mann und seine Helfer gingen beim Abbau allerdings so unprofessionell vor, dass die meisten Mobiliarteile beschädigt und unbrauchbar wurden.
Vorinstanzen entscheiden zugunsten der Klägerin
Die Klägerin forderte nun von der Geschäftsführerin der Gastro-GmbH den Ersatz des entstandenen Schadens, da sie nicht für die sorgfältige Behandlung des Mobiliars gesorgt habe. Das Erstgericht gab ihr Recht. Die Beklagte habe als Geschäftsführerin nicht dafür gesorgt, dass ihre Gehilfen das Eigentum der Klägerin sorgfältig behandeln. Sie hafte für den dadurch eingetretenen Schaden auch persönlich. Auch das Berufungsgericht schloss sich dieser Ansicht an.
Kein schuldhaftes Verhalten der Geschäftsführerin
Gänzlich anders fällt hingegen das Urteil des Obersten Gerichtshofes (8 Ob 62/16z) aus. Die Verpflichtung zur Herausgabe des Mobiliars habe die Gastro-GmbH getroffen. Die mit der Demontage beschäftigten Personen seien daher Gehilfen der GmbH und nicht solche der Beklagten gewesen. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers wegen Verletzung absoluter Rechte Dritter durch die GmbH komme – abgesehen von den gesetzlich eigens geregelten Fällen – dann in Frage, wenn er auch persönlich rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, war doch die Beklagte weder an der Vereinbarung zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und ihrem Vater, noch an der Ausführung persönlich beteiligt.
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