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„Ein geschäftlicher Einsatz von WhatsApp sollte nie ohne einen Plan B erfolgen“

„Ein geschäftlicher Einsatz von WhatsApp sollte nie ohne einen Plan B erfolgen“

22. Januar 2016

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3 Min. Lesezeit

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News-Management & Wissen

Die Social-Media-Kommunikation mit Kunden ist praktisch und zeitgemäß, birgt jedoch rechtliche Fallen.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 22.01.2016

Ob Facebook Messenger, Whatsapp & Co.: unser privates Kommunikationsverhalten dringt immer mehr in die Geschäftswelt ein. Doch Vorsicht: Wer mit seinen Kunden auf diese Weise Kontakt pflegt, hat einiges zu beachten, um nicht in rechtliche Stolperfallen zu tappen.
Welche das sind, weiß Rechtsanwalt Thomas Schwenke aus Deutschland.

So können Komplikationen auf vertraglicher und gesetzlicher Ebene auftauchen. „Während zum Beispiel der Facebook Messenger ausdrücklich von Businesskunden eingesetzt werden darf, steht WhatsApp zumindest dem Wortlaut der AGB zumindest derzeit noch nur Privatkunden zu“, so Schwenke. Schlimmstenfalls könne WhatsApp also mangels Vertrag den Dienst jederzeit kündigen und so auch im Hinblick auf etwaige Dateninhaberschaft Ansprüche verweigern können. „Das heißt ein geschäftlicher Einsatz von WhatsApp sollte nie ohne einen Plan B und nie in datensensiblen Bereichen erfolgen.“

Newsletter birgt weniger Gefahren als Beratung

Heikel wird es beim Datenschutz. So unterliegen nämlich WhatsApp und Facebook als US-Unternehmen nicht den europäischen Datenschutzstandards unterliegen. Die Nutzer müssten laut dem Juristen eine Einwilligung nach ausführlicher rechtlicher abgeben -entweder schriftlich- oder elektronisch-protokolliert. Weil Makler auch die nebenvertraglichen Schutzpflichten gegenüber ihren Kunden betrachten müssten, dürften sie bei einer WhatsApp-Beratung keine vertragsinternen, sondern nur allgemeine Fragen beantworten.

Weniger bedenklich sei es, Messenger als eine Art Newsletter einzusetzen. Zum einen gebe es diesbezüglich keine klare Linie, zum anderen legen hier Behörden und Unternehmen den Datenschutz teilweise gegensätzlich aus.

Zu beachten seien außerdem die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, die nicht vor Social-Media-Nachrichten haltmachen.

Wie kann den gesetzlichen Anforderungen nun gerecht werden?

Zwar gebe es bereits Anbieter für eine Archivierung bei Instant-Messengern, allerdings brauchen sie dazu eine Schnittstelle. Bei Facebook und WhatsApp ist das möglich. „Andernfalls bleibt nur das Erstellen von Screenshots und die Speicherung samt den Angaben zum Zeitpunkt und Kontext, was jedoch auf Dauer sehr umständlich sein dürfte.“

Quelle: AssCompact Deutschland, bearbeitet durch Redaktion Österreich

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