Ein Kommentar von Dr. Helmut Tenschert
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 20.01.2016
Nur am Rande registriert wurde eine aus meiner Sicht bedeutsame gesetzliche Neuregelung, die mit Jänner 2016 in Kraft getreten ist. Das „Alternative-Streitbeilegung-Gesetz“ (AStG). Diese neue Möglichkeit, Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmen aus Verträgen rasch und kostengünstig beilegen zu können, verdient mehr Aufmerksamkeit.
von Dr. Helmut Tenschert
Gerade bei Auseinandersetzungen in Fällen, wo es nur um geringe Geldbeträge geht, ist diese Neuerung eine hochinteressante Möglichkeit für eine effiziente Bereinigung und zügige Erledigung.
Schon lange stöhnen Rechtsschutzversicherer unter hohen Schadenfrequenzen bei Bagatellfällen mit vom Streitwert her gesehener unverhältnismäßig großer Kostenbelastung. Unökonomisch, langwierig und mit einem von Beginn an vorhersehbaren Ende, nämlich einem Vergleich, auf den der Richter von der ersten Minute an massiv drängt. Auch verständlich bei der Belastung der Gerichte mit solchen wenig sinnvollen Prozessen, bei denen es hauptsächlich „ums Prinzip“ geht, sein vermeintliches Recht durchzusetzen.
Auch Haftpflichtversicherer sind damit konfrontiert, wenn es um die Abwehr vertraglicher Schadenersatzansprüche geht, so sie mitversichert sind.
Derzeit wird mit Selbstbehalten oder anderen Untergrenzen diesem Phänomen zu begegnen versucht, was auf Kundenseite meist auf Unverständnis und wenig Akzeptanz stößt.
Der Einbau von Regelungen in die Vertragsgrundlagen der Versicherungen, die eine Befassung von Schlichtungsstellen bei solchen Auseinandersetzungen verpflichtend vorsehen, würde sicher kostendämpfend wirken, zumal ja die Schlichtungsstellen nach dem neuen Gesetz kostenfrei sind. Es besteht keine Rechtsanwaltspflicht, an der Mandantenvertretung in Bagatellsachen wird ohnehin kein Anwalt wirtschaftliches Interesse haben, denn die Honorare sind bei diesen niedrigen Streitwerten einfach zu gering. Der ordentliche Rechtsweg bleibt selbstverständlich erhalten, sollte die Schlichtung einmal zu keinem Ergebnis führen. Das heißt die Option vor Gericht zu streiten bleibt aufrecht.
Kurzum sicher ein zukunftsorientierter Weg für die Beteiligten, ob Konsument oder Unternehmer. Besonders die Unternehmer verlieren bei derartigen Auseinandersetzungen sowieso, wenn sie schon einmal trotz der konsumentenfreundlichen Rechtsprechung wider Erwarten gewinnen sollten, haben sie jedenfalls den Kunden verloren.
Ein „Win-Win-Effekt“ für alle, es gibt keine Verlierer, zusätzlich werden noch die Gerichte entlastet. Nachteile sind weit und breit keine in Sicht.
Das sollte es doch wert sein, sich damit näher zu beschäftigen, wie ich meine.
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