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D.A.S.: welche Faschingsverkleidungen gegen das Gesetz verstoßen

D.A.S.: welche Faschingsverkleidungen gegen das Gesetz verstoßen

20. Januar 2016

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2 Min. Lesezeit

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News-Management & Wissen

Die D.A.S. rät zu Vorsicht vor hohen Geldstrafen bei verbotenen Faschingsverkleidungen.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 20.01.2016

 Polizeiuniformen, rechtsradikale Symbole oder obszöne Kostüme: in der Faschings-Hochsaison gilt „Narrenfreiheit“ nicht unbegrenzt. Manche Verkleidungen können Strafen bis zu 2.000 Euro bringen, informiert die D.A.S. Rechtsschutz AG in einer Aussendung.

Nicht erlaubt ist es etwa, echte Polizeiuniformen zu tragen. Wer sich darin in der Öffentlichkeit zeigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und muss mit einer Geldstrafe von bis zu 500 Euro oder einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen rechnen.

„Man sollte darauf achten, dass Kostümuniformen klar als solche erkennbar sind und es keine Verwechslungsgefahr mit den Originalen gibt“, rät Ingo Kaufmann (Foto), Vorstand der D.A.S. Rechtsschutz AG. Gleiches gelte auch für Spielzeugwaffen: „Je eher eine Spielzeugwaffe einer echten ähnelt, desto eher provoziert man womöglich gefährliche Situationen und setzt sich einem Vorwurf des Verstoßes gegen das Waffengesetz aus“, so Kaufmann.

Verboten sind auch Kostüme mit rechtsradikalem Hintergrund oder Zeichen bzw. einer fremdenfeindlichen oder rassistischen „Aussage“. Sie verstoßen gegen das Verbots- bzw. das Strafgesetz.

 

Besonders anstößige oder obszöne Kostüme können als Verletzung des „öffentlichen Anstands“ gelten und laut Kaufmann mit bis zu 2.000 Euro bestraft werden.

Wer Ganzkörperkostüme tragen will, wird nicht gegen das Vermummungsverbot verstoßen. „Dieses gilt nur bei Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes“, so Kaufmann. „Im Falle einer polizeilichen Kontrolle ist man jedoch verpflichtet, sein Gesicht zu zeigen. Ansonsten kann die Polizei nicht überprüfen, ob der vorgezeigte Ausweis auch zur Person gehört.“

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