Der Europäische Gerichtshof (EuGH) spricht in einem aktuellen Urteil ein Verbot von Online-Streaming aus. Die Konsequenzen betreffen auch die Nutzer von derartigen Portalen, informiert die ARAG.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 04.05.2017
Die bisherige Rechtslage zur Nutzung von „Piratenportalen“ wie KinoX.to oder Movie4k.to war bis dato eine rechtliche Grauzone. Da der Nutzer beim Streaming keine Daten auf sein Endgerät herunterlädt oder Dritten zur Verfügung stellt, konnte er bislang nur schwer wegen einer Verletzung nach dem Urheberrecht belangt werden. Die betreffenden Portale operieren meist anonym und speichern in der Regel keine IP-Adressen, über die man ihre Besucher nachverfolgen könnte.
Nutzer haftbar bei offensichtlich rechtwidrigen Streams
Der EuGH hat nun in einem Rechtsstreit zwischen der niederländischen Urheberrechtsvereinigung Brein und einem Verkäufer von vorkonfigurierten Mediaplayern (Rechtssache C-527/15) entschieden. In dem Urteil führt er aus, dass die „Streamingbenutzung urheberrechtlich geschützter Werke, die aus einer rechtswidrigen Quelle stammten, keine „rechtmäßige Nutzung“ im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2001/29“ sei.
Das heißt: Für die Nutzer wird es brenzlig, wenn sie von der Rechtswidrigkeit des Streams Kenntnis hatten oder haben mussten. Davon ist dann auszugehen, wenn Leistungen gratis zur Verfügung gestellt werden, die normalerweise kostenpflichtig sind. Aktuelle Filme und Serien, die bislang nur gegen einen Ticketpreis im Kíno oder auf Bezahl-Portalen zu sehen sind, nun aber gratis gestreamt werden können, fallen wohl darunter. Auch exotische Domains wie „.to“ (für Tonga) sollten hellhörig machen.
YouTube nicht betroffen
Das Streamen von Videos auf YouTube ist vom EuGH-Urteil natürlich nicht betroffen. Die dort veröffentlichten Videos unterliegen den von YouTube vorgegebenen Richtlinien und somit strengen Regulierungen. Regelmäßig wird beim Streamen auf YouTube somit keine Urheberrechtsverletzung begangen.
Auch das bloße Surfen auf diversen Streamingportalen ist nicht strafbar. Hierbei wird der Tatbestand des Streaming nicht erfüllt, weshalb eine Verfolgung ausgeschlossen ist.
Rechtsfolgen noch schwer abschätzbar
Wer Streams ansieht, die ohne Zustimmung der Urheber im Internet zu finden sind, kann gegen das Gesetz verstoßen. Das Urteil bezieht sich in erster Linie auf Mediaplayer. Was nationale Gerichte im Einzelfall dazu sagen, bleibe laut ARAG-Juristen abzuwarten. Da die einschlägigen Seiten nun erneut verstärkte Aufmerksamkeit erlangen, steige jedoch die Gefahr von Abmahnungen der Nutzer. Welche Strafen genau drohen und in welcher Höhe, könne derzeit nur schwer gesagt werden.
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