Der Rechtsschutzversicherer weigert sich, die Kosten für ein Verfahren über eine Erbschaft zu übernehmen. Die Streitfrage dreht sich um „Verlassenschaftsverfahren“ und „Erbrecht“ und landet schließlich vor der Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS).
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 04.05.2017
Die Kundin hatte eine Privat-Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Laut der vereinbarten ARB 2007 (Artikel 26) umfasst der Versicherungsschutz die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gericht aus dem Erbrecht. Nicht versichert ist unter anderem die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Verlassenschaftsverfahren.
Ende Februar 2014 starb die Mutter der Versicherungsnehmerin. Da es widersprüchliche Erbserklärungen dreier Erben gab, wurde in einem Verfahren nach dem Außerstreitgesetz (§§ 160 ff AußStrG) das Erbrecht geklärt. Schließlich wurde die Verlassenschaft zu einem Drittel der Frau zugesprochen.
Ihr Rechtsbeistand legte danach eine Honorarnote über rund 69.000 Euro. Der Rechtsschutzversicherer lehnte hierfür die Deckung ab. Es bestehe bedingungsgemäß kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Verlassenschaftsverfahren. Die Kundin wiederum argumentierte über ihren Anwalt, gemäß Artikel 26.2.1 sei die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor Gerichten aus dem Erbrecht gedeckt.
Verlassenschaft und Erbrecht
Nachdem der Anwalt und seine Mandantin einen Schlichtungsantrag bei der RSS einbrachten, hielt der Versicherer dennoch an seinem Standpunkt fest. Die Schlichtungskommission empfahl dem Versicherer, die Anwaltskosten insoweit zu ersetzen, als sie das Verfahren über widersprechende Erbsantrittserklärungen gemäß § 160 ff. AußStrG betreffen. „Gemäß § 78 AußStrG hat das Gericht, wenn nicht gesetzlich anderes angeordnet ist, mit Beschluss auszusprechen, inwieweit ein Kostenersatz auferlegt wird.“ In § 185 AußStrG werde jedoch festgelegt, dass im Verlassenschaftsverfahren – außer im Verfahren über das Erbrecht – kein Ersatz von Vertretungskosten und keine öffentliche Verhandlung stattfinde.
Versicherer hat Bedingungen nicht geändert
Es könne laut RSS nicht zu Lasten der Versicherungsnehmerin gehen, wenn der Versicherer ihre Versicherungsbedingungen nicht dahingehend abgeändert hat, dass der Risikoausschluss des Art 26.3.2. ARB 2007 auch das Verfahren über das Erbrecht nach den §§ 161 ff. erfasst. Nach den früheren ARB 2003 betraf der Risikoausschluss des Art 26 nur das reine Verlassenschaftsverfahren, aber nicht Streitigkeiten aus dem Erbrecht, wie sich diese bei einander widersprechenden Erbsantrittserklärungen ergeben.
Beweisverfahren könnte Frage klären
Der aktenkundigen Kostennote sei nicht zu entnehmen, inwieweit die geltend gemachten Kosten dem Erbrechtsstreit im eigentlichen Sinne im Verlassenschaftsverfahren zuzurechnen sind bzw. welche Rechtshandlungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Daher könne die Empfehlung nur dem Grunde nach ausgesprochen werden, zumal sich diese Frage nur durch ein Beweisverfahren – gegebenenfalls auch unter Hinzuziehung eines Sachverständigen – zu klären sei.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
zurück zur Übersicht
Beitrag speichern
sharing is caring
Das könnte Sie auch interessieren