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Unfall: Streit um Neubemessung der Invalidität

Unfall: Streit um Neubemessung der Invalidität

19. Juli 2019

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3 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Mehr als vier Jahre nach einem Unfall soll die dauernde Invalidität der Versicherten neu bemessen werden. Ob der Versicherer das zurecht ablehnt, hatte die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) zu beurteilen.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 19.07.2019

Die Antragstellerin war in der Unfallversicherung (AUVB 2008) mitversichert. Im März 2014 wurde sie bei einem Unfall in Neuseeland schwer verletzt. Die Versicherung übernahm in den folgenden zwei Jahren diverse Heilungskosten. In zwei E-Mails 2015 und 2016 teilte die Antragstellervertreterin dem Versicherer mit, dass eine abschließende Bewertung der Dauerinvalidität noch nicht möglich sei, da die Behandlungen noch nicht abgeschlossen seien. Der Versicherer reagierte nicht auf das Schreiben.

Neubemessung bis vier Jahre nach Unfall

Im Dezember 2018 wurde dem Versicherer der Schlussbericht der behandelnden Ärzte übermittelt mit dem Ersuchen um Bemessung der Dauerinvalidität. Dieser lehnte das jedoch unter Berufung auf Art 7 Abs. 1 und 7 AUVB 2008 ab. Demnach muss die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eintreten. Steht der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig fest, sind sowohl die versicherte Person als auch der Versicherer berechtigt, diesen jährlich bis vier Jahre ab dem Unfalltag neu bemessen zu lassen.

Dagegen richtet sich der Schlichtungsantrag. Die Berufung auf die Ausschlussfrist sei unzulässig, der Versicherer sei über den Behandlungszustand regelmäßig informiert worden und habe die Versicherte nicht auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Bemessung der Invalidität binnen vier Jahren ab dem Unfalltag zu verlangen. Der Versicherer beteiligte sich nicht am Schlichtungsverfahren.

Versicherer muss nicht auf Fristablauf hinweisen

Die Schlichtungskommission stellte dazu fest: Nach der Aktenlage wurde die Ausschlussfrist von vier Jahren zur endgültigen Bemessung der Dauerinvalidität versäumt. Die Antragstellerin bringe vor, dass der Versicherer sie auf den drohenden Ablauf der Frist aufmerksam machen hätte müssen. Dem sei entgegenzuhalten, dass eine solche Verpflichtung, den Versicherten auf mögliche Ansprüche aufmerksam zu machen, grundsätzlich nicht besteht.

Schweigen ist keine Zustimmung

In Ausnahmefällen verstoße ein Verhalten des Versicherers jedoch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Im vorliegenden Fall habe der Versicherer auf zwei Schreiben der Antragstellervertreterin 2015 und 2016 nicht reagiert. Einem Schweigen könne jedoch grundsätzlich kein Erklärungswert beigemessen werden. Daher sei darin auch kein Verzicht auf die Berufung auf die vierjährige Ausschlussfrist zu erkennen. Der Schlichtungsantrag wurde daher abgewiesen.

Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler

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