Ein Anleger verklagte einen in Liechtenstein ansässigen Versicherer, weil dieser ihn nicht ausreichend über die Risiken des Produktes aufgeklärt habe. Der deutsche Bundesgerichtshof wies die Klage ab: Nicht der Versicherer, sondern allenfalls der Makler sei haftbar.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 05.05.2017
Ein Anleger hatte sein Geld in Fonds eines Aufkäufers amerikanischer Lebensversicherungs-Policen angelegt. Dieser hat schwer erkrankten Menschen ihre Verträge zu Lebzeiten abgekauft und mit einem Abschlag auf die Todesfallsumme ausgezahlt. Jene Polizze, die der Kunde 2004 kaufte, enthielt US-Todesfallrisiken (Fonds), bei denen der Anleger vom einem frühen Tod des dort versicherten Kunden profitiert. Das Gegenteil war der Fall, weswegen der liechtensteinische Versicherer den Wert des US-Fonds im Jahr 2010 herabstufte und der Kläger somit rund 35.000 Euro Verlust einfuhr.
Anleger nimmt Falschen in Anspruch
Wegen des entstandenen Schadens verklagte der Anleger den Versicherer in Liechtenstein. Dieser habe ihn nicht ausreichend über die Risiken des Produktes aufgeklärt. Tatsächlich ist der Vermittler laut Bundesgerichtshof (BGH) dafür zuständig, den Kunden im Hinblick auf die Eignung des Produktes zu beraten. Ein Lebensversicherer sei hingegen ausschließlich für sein Produkt verantwortlich. Die Art der Vermittlung dieses Produkts obliege dem entsprechend haftenden Vermittler.
Der beklagte Versicherer habe als Produktbetreiber einen falschen Rat des Vermittlers nicht zu vertreten. Da der Kunde nicht gegen den Vermittler, sondern gegen den Versicherer klagte, hatte der BGH ein eventuelles Fehlverhalten des Maklers nicht zu prüfen. Anders wäre es gewesen, hätte der Kunde den Makler in Anspruch genommen und dessen Tun oder Unterlassen vor Gericht infrage gestellt. Ob der Versicherer andere Pflichten übersehen hat, muss nun die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Oldenburg, erneut prüfen.
Quelle: AssCompact Deutschland; bearbeitet durch Redaktion Österreich
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