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Erweiterte Produkthaftpflicht-Deckung: „Manche Formulierungen ergeben keinen Sinn“

Erweiterte Produkthaftpflicht-Deckung: „Manche Formulierungen ergeben keinen Sinn“

29. November 2016

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3 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Seit ihrer Einführung sorgt die erweiterte Deckung der Produkthaftpflicht in den Ergänzenden Haftpflicht-Bedingungen für Unmut und Unklarheiten. Vor allem das „Abschreiben“ des deutschen Modells vor rund 40 Jahren kritisiert der Haftpflicht-Experte Akad. Vkfm. Mag. Christian Cencic, Underwriter bei der Donau Versicherung. Ein Urteil des Landesgerichts Linz zu verunreinigter Milch sorgte zwar für Aufsehen, schaffte aber keine Klarheit.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 29.11.2016

In den 1970ern startete eine umfassende Überarbeitung des Bedingungswerks der Haftpflichtversicherung. Die EHVB wurden aufgeteilt und um den Abschnitt A für betriebliche Risiken erweitert. Dabei hat man das „Produkthaftpflichtmodell“ aus Deutschland eins zu eins übernommen – abgesehen von Regulierungen, die auf offensichtlichen rechtlichen Unterschieden fußten. Ein Kritikpunkt für den freien Autor und Vortragenden Christian Cencic: „Manche Formulierungen ergeben keinen Sinn. So liefert Abschnitt A Z.2.1 EHVB wunderbare Legaldefinitionen, die das Herz eines jeden Versicherungsdogmatikers höher schlagen lassen, nur um diese Definitionen drei Absätze später über Bord zu werfen und komplett andere Begriffe für die vier Tatbestände der erweiterten Deckung der Produktdeckung zu verwenden.“ Unklar bleibe letztlich, wie etwa „Schäden Dritter“ oder „Endprodukt“ zu interpretieren sind. „Dazu kommt eine unglückliche Struktur, welche zusätzlichen Interpretationsspielraum eröffnet.“

Linzer Urteil: unklare Bedingungen ausschlaggebend

„Handelt es sich um einen Tatbestand der erweiterten Deckung der Produkthaftpflicht, wenn mit Hemmstoffen kontaminierte Milch mit gesunder Milch vermischt wird?“ In dieser alten Streitfrage wurde vor einigen Monaten ein Urteil des Landesgerichts Linz (32 R 19/16v) als „Heilsbringer“ bejubelt. Aber: „Die Entscheidung zu Gunsten des Versicherungsnehmers fußt ausschließlich auf der gängigen und nachvollziehbaren Judikatur der Unklarheit der Bedingungen“, weiß Cencic. Der Versicherer verwendete in diesem Fall nicht die Struktur der AHVB/EHVB, sondern ein selbst gestricktes Bedingungswerk für ein Kombinationsprodukt. Der Ausschlusstatbestand der erweiterten Deckung der Produktehaftpflicht war darin ausschließlich unter den Ausschlüssen zu den reinen Vermögensschäden aufgelistet und nicht, wie vom Verband durch die unverbindlichen Musterbedingungen AHVB/EHVB 2005 als Klarstellung vorgeschlagen, durch einen allgemeinen Ausschluss analog Artikel 7.15 AHVB.

„Lösungen losgelöst von unserem Nachbarn finden“

Der Umkehrschluss, dass somit bei einem, analog der unverbindlichen Empfehlung formulierten Ausschluss der „Milchfall“ dem Deckungsbereich der erweiterten Deckung der Produktehaftpflicht zuzuordnen ist, sei laut Cencic ebenfalls unzulässig. Diese Rechtsfrage erörterte das Gericht nicht, nur die unsaubere Formulierung wurde dem beklagten Versicherer zum Verhängnis. „Selbst wenn Anzeichen aus der Entscheidung eine Tendenz in diese Richtung erkennen lassen, so handelt es sich ausschließlich um eine in Rechtskraft erwachsene Entscheidung eines Landesgerichts.“

Vierzig Jahre nach der Wegbereitung für den Baustein der erweiterten Deckung der Produktehaftpflicht hält Cencic es für angebracht, dass sich die Branche eindringlich mit den aufgekommenen Fragen befasst – „um losgelöst von unserem Nachbarn Lösungen zu finden, die sich harmonisch in unsere Bedingungen einfügen.“

Den gesamten Artikel von Mag. Christian Cencic lesen Sie in der nächsten AssCompact-Ausgabe.

 

 

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