Den wenigsten Ärzten ist klar, dass ein Schaden (z.B. Kunstfehler) oft zwei Rechtsfolgen mit sich bringt. Zum einen handelt es sich um zivilrechtliche Schadenersatzansprüche des Patienten bzw. der Hinterbliebenen, was ein Thema der Haftpflicht-Versicherung ist.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 24.11.2016
Zum anderen jedoch wird im Zuge dessen in der Regel ein Strafverfahren eingeleitet, was letztendlich auch die Existenz des Arztes massiv gefährdet: Denn bei einer Verurteilung gilt er als vorbestraft, er erleidet möglicherweise einen Rufschaden durch negative Presse oder es droht sogar der Entzug seiner Zulassung.
Die für den Arzt hauptsächlich infrage kommenden Straftatbestände sind fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung – also Behandlungsfehler, die vorliegen, wenn die Behandlung nicht sachgerecht und sorgfaltsgemäß durchgeführt wurde. Wenn nun ein derartiger Kunst- oder Behandlungsfehler passiert, hat der Arzt mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Patienten oder im schlimmsten Fall mit dessen Tod das Tatbild der Paragrafen 88 oder 80 Strafgesetzbuch (StGB) verwirklicht.
Deshalb ist es absolut notwendig, dass neben der Berufshaftpflicht-Versicherung des Arztes, wo es um zivilrechtliche Ansprüche geht, ein ausreichender und bestmöglicher Schutz im Bereich des strafrechtlichen Risikos gewährleistet ist. Eine derartige Absicherung sollte über eine hohe Deckungssumme verfügen, die Kosten selbst beauftragter Sachverständigengutachten einschließen und auch greifen, wenn dem Arzt ein reines Vorsatzdelikt vorgeworfen wird. (wie z.B. eigenmächtige Heilbehandlung, Betrug, Unterlassung der Hilfeleistung, Freiheitsentziehung, Nötigung etc.).
Nur ein speziell entwickelter Universal-Straf-Rechtsschutz für Ärzte bietet solch eine umfassende Abdeckung des strafrechtlichen Risikos des Arztes.
© Mag. Ludwig H. Strobl, Vertriebsdirektor ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Direktion für Österreich
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