Der Kläger hatte eine fondsgebundene Lebensversicherung mit vorzeitigem schwerem Krankheitsfall abgeschlossen. Seine Deckungsklage richtete sich vor allem gegen die Feststellung „dauerhafter Erwerbsunfähigkeit“ und der Nicht-Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 02.11.2018
Die Versicherungsbedingungen lauteten auszugsweise:
- Versicherungsleistung: „§ 1a. (1) Die Fondsgebundene Lebensversicherung bietet Versicherungsleistungen im Ablebensfall oder Erlebensfall oder bei Eintritt des schweren Krankheitsfalles, wenn der Versicherte noch mindestens 28 Tage überlebt.“
- Schwerer Krankheitsfall: „§ 1b. (10) Vollständige Erwerbsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalles, die ärztlich nachzuweisen sind, dauerhaft und vollständig außer Stande ist, irgendeine Erwerbstätigkeit auszuüben.“ Die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt können bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung entsteht, wenn die vollständige Erwerbsunfähigkeit … mindestens sechs Monate ununterbrochen gedauert hat.“
Kläger nicht dauerhaft erwerbsunfähig
Gegen die angeführten Klauseln wandte sich die Klage des Versicherten. Das Erstgericht stellte fest, dass der Kläger während seiner mittelgradigen depressiven Episode zwar in seinem Leistungsvermögen deutlich beeinträchtigt, jedoch grundsätzlich in der Lage war, Tätigkeiten ohne Zeitdruck, die keines hohen Konzentrationsvermögens bedürfen, durchzuführen. Auch das Berufungsgericht bestätigte, dass der Kläger weder in der ersten noch in der zweiten Erkrankungsphase über einen Zeitraum von jeweils mindestens sechs Monaten ununterbrochen dauerhaft und vollständig außer Stande war, irgendeine Erwerbstätigkeit auszuüben. Ein Leistungsanspruch des Mannes war daher zu verneinen.
Für einen Anspruch aufgrund vollständiger Erwerbsunfähigkeit komme es laut Oberstem Gerichtshof (OGH) allein darauf an, ob der Versicherte noch im Stande ist, „irgendeine Erwerbstätigkeit“ auszuüben. Es soll also – offenbar entgegen der Ansicht des Klägers – gerade nicht maßgeblich sein, ob der Versicherte noch zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage ist, die seiner Ausbildung oder seinem bisherigen beruflichen Werdegang entspricht.
Klausel weder intransparent noch gröblich benachteiligend
Aufgrund der Regelung, dass die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt nicht berücksichtigt werden, könne sich der Versicherte nicht darauf berufen, dass eine ihm entsprechende Erwerbstätigkeit am Arbeitsmarkt aktuell nicht angeboten werde, für ihn nicht erreichbar oder ihm nicht zumutbar sei. In diesem Sinn sei die besagte Klausel auch einem Laien verständlich und daher weder unklar noch intransparent. Sie diene der klaren Abgrenzung der Anspruchsvoraussetzungen und der Vermeidung von andernfalls absehbaren arbeitsmarktbedingten Bewertungsfragen. Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht liege daher im zu beurteilenden Fall auch keine gröbliche Benachteiligung vor. Die außerordentliche Revision des Klägers war daher zurückzuweisen.
7 Ob 122/18v
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