7Ob115/24y
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Schließt der VN gleichzeitig mit dem Kreditvertrag auch einen Geldwechselvertrag mit der kreditgewährenden Bank, stehen diese Verträge in einem ursächlichen Zusammenhang, hat doch der Abschluss des Fremdwährungskreditvertrags den Geldwechselvertrag erst notwendig gemacht. Im für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses beider Verträge lag daher in der Verwendung der Klauseln in diesen Verträgen der von der Rechtsprechung zur Serienschadenklausel geforderte einheitliche Vorgang. Dies umso mehr, als die Verträge hier in einer Vertragsurkunde zusammengefasst wurden und ihnen dieselben – hier bemängelten – Klauseln zugrunde gelegt wurden. Es liegt ein Serienschaden vor. Die – in einem einheitlichen Lebensvorgang erfolgte – Verwendung der jeweiligen Klauseln in den beiden Verträgen durch die Bank steht somit in einem ursächlichen Zusammenhang miteinander, weshalb dem VN für die Anfechtung dieser beiden Verträge die dafür vorgesehene Versicherungssumme aus der Rechtsschutzversicherung nur einmal zur Verfügung steht.
versdb 2024, 51
Rechtsschutz
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