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Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Die Verletzung der Alkoholklausel fällt nicht nur dem VN, wenn er selbst sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, zur Last, sondern auch dann, wenn er sein Fahrzeug einer derart beeinträchtigten Person zur Lenkung überlassen hat. Der Versicherte kann sich von den Folgen dieser Obliegenheitsverletzung nur durch den Beweis des Fehlens jedes Verschuldens oder den Kausalitätsgegenbeweis befreien. Wenn der Verdacht der Obliegenheitsverletzung nicht vollständig ausgeräumt werden kann, tritt die Leistungsfreiheit ein. Neagtivfeststellungen im Bereich des vom VN zu beweisenden mangelnden Verschuldens gehen daher zu seinen Lasten. Wenn nicht feststeht, ob der VN den – nach einem Lokalbesuch bei ihr zu Hause fortgesetzten – Alkoholkonsum ihres Lebensgefährten wahrgenommen habt, geht zu Lasten des VN.
versdb 2024, 49
KFZ Kasko
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