7Ob115/24y
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Der Begriff des einheitlichen Vorgangs ist dem durchschnittlichen VN als Lebensvorgang verständlich. Die bisherige Judikatur des Obersten Gerichtshofs hat etwa bei der völlig gleichlautenden Serienschadenklausel in Art 6.7.2. ARB 1994 darauf abgestellt, ob die Versicherungsfälle alle einem nach der Verkehrsanschauung einheitlichen Lebensvorgang entspringen. Der OGH hat im Fall der gleichlautenden Serienschadenklausel auch das Kriterium eines einheitlichen Lebensvorgangs herangezogen. Der OGH qualifizierte überdies die Wendung „im Zusammenhang mit“ in Bedingungen der Rechtsschutzversicherung zum „Hoheitsausschluss“ und zur Bauherrenklausel bereits als nicht intransparent. Die Formulierung in der Serienschadenklausel ist dahin zu verstehen, dass ein ursächlich zusammenhängender und damit einheitlicher Vorgang vorliegen muss. Die Serienschadenklausel ist damit nicht intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG.
versdb 2024, 51
Rechtsschutz
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