Eine Mieterin stürzt auf einer Eisplatte vor dem Haus ihrer Genossenschaftswohnung. Wen kann sie in Anspruch nehmen - den Vermieter oder das von ihm beauftrage Winterdienstunternehmen?
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 06.03.2018
Die Genossenschaft hatte ein Unternehmen mit dem Winterdienst beauftragt. Dieser umfasste die Schneeräumung, Bestreuung und Eisfreimachung der Zugangs- und Innenwege sowie der Stufen der Liegenschaft. Der zuständige Mitarbeiter wurde allerdings nur vor der Liegenschaft, nicht aber im Bereich der Hinterausgänge und Wege eingesetzt. Als eine Mieterin das Haus über einen Hinterausgang verlassen wollte, kam sie auf einer Eisfläche zu Sturz und verletzte sich.
Nun klagte die Frau das Winterdienstunternehmen auf knapp 5.600 Euro Schadenersatz. Das Erstgericht gab der Klage statt, das Berufungsgericht wies diese ab. Die Klägerin habe einen deckungsgleichen Anspruch gegen die Genossenschaft, weshalb ihr kein eigener Anspruch gegen den Beklagten zustehe.
Kein eigenes Klagerecht gegen Unternehmen
Ähnlich sieht das der Oberste Gerichtshof (9 Ob 69/17p). Der zwischen der Genossenschaft und dem beklagten Unternehmen abgeschlossene Winterdienstvertrag gebe der Mieterin kein eigenes Klagerecht gegen den Beklagten (kein „echter Vertrag zugunsten Dritter“). Die Genossenschaft habe ihr gegenüber vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten, die allfälligen Schutzwirkungen des Winterdienstvertrages zugunsten Dritter vorgehen. Dazu verweisen die Höchstrichter auf den allgemeinen Grundsatz, dass die Einbeziehung eines Dritten in den Schutzbereich eines Vertrages ein schutzwürdiges Interesse des Dritten voraussetzt. Ein solches bestehe nicht, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat.
Ebenso sei eine deliktische Haftung des Beklagten auszuschließen, da er mangels vertraglicher Beziehung zur Klägerin für seinen Gehilfen nur einzugestehen hat, wenn er sich einer untüchtigen oder wissentlich einer gefährlichen Person bedient - wovon in diesem Fall nicht auszugehen war. Für eine auf die Straßenverkehrsordnung (§ 93 Abs 5 StVO) gestützte Haftung des Beklagten fehle es an den gesetzlichen Voraussetzungen (kein dem öffentlichen Verkehr dienender Gehsteig oder Gehweg), woran im Verhältnis zur Klägerin auch die vertragliche Abrede nichts ändere.
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