Der ARAG Inhouse-Jurist Mag. Andreas Glatzhofer informiert über Pflichten für Skifahrer auf österreichischen Pisten.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 05.03.2018
Allgemeine Pistenregeln
Wer einen Skipass kauft, erklärt sich mit den AGB des Veranstalters einverstanden und akzeptiert die FIS Verhaltensregeln.
Helmpflicht?
In 6 Bundesländern wurde die Helmpflicht für Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr normiert. Die Aufsichtspersonen sind zur Kontrolle und Einhaltung verpflichtet.
Für Erwachsene ist das Tragen eines Helmes nicht verpflichtend sondern ratsam. Sollte es im Rahmen eines fremdverschuldeten Unfalles zu einer Verletzung kommen, kann der Einwand des Mitverschuldens durch Nichtverwenden eines Helmes den Anspruch massiv reduzieren.
Alkohol auf der Piste?
Eine Promillegrenze, wie etwa im Straßenverkehr, ist auf der Piste nicht vorgesehen. Nichts desto trotz stellt der Alkoholgenuss und dessen Folgen ein erhebliches Risiko dar. Denn trinkt man Alkohol, kann im Falle eines Unfalles der Einwand des Mitverschuldens erhoben werden und sich Schadensersatzansprüche dadurch reduzieren.
Was gilt für „wilde Abfahrten“?
Der Pistenbetreiber hat für die Sicherheit und Kennzeichnung auf der Piste zu sorgen. Eine Haftung für das Befahren abseits der Pisten ist ausgeschlossen, wenn er eine klare Kennzeichnung vorgibt bzw. dem Skifahrer erkennbar ist, dass er die Piste verlässt. Darüber hinaus kann den Skifahrer, abseits der gekennzeichneten Pisten bei Auslösen einer Lawine eine Haftung treffen (OLG Innsbruck zu 4 R 152/15g).
Haftung bei Unfällen mit Pistenraupen und Seilbahnen?
Bei Seilbahnen und Pistenraupen gelten die schadenersatzrechtlichen Normen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches. Daneben kommt für Seilbahnen die verschärfte Haftung nach den verschuldensunabhängigen Normen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes zur Anwendung.
von der ARAG SE Direktion für Österreich
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