Die Mieterin eines Parkplatzes ließ ein widerrechtlich darauf abgestelltes Auto abschleppen. Dabei handle es sich in diesem Fall um unerlaubte Selbsthilfe, urteilte der Oberste Gerichtshof (OGH).
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 05.03.2018
Frau G. ist Mieterin eines Freiparkplatzes an einer Nebenfahrbahn in Innsbruck. Verkehrszeichen und Hinweistafeln stellen klar, dass es sich um Privatgrund handelt und widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. Ende November 2015 wurde auf diesem Privatparkplatz ein auf die beklagte Frau M. zugelassenes Auto abgestellt – ohne Zustimmung der Mieterin. Mehrere Versuche, mit der Besitzerin Kontakt aufzunehmen (unter anderem wurde ein Zettel am Fahrzeug angebracht), scheiterten. Die Polizei wies darauf hin, für einen Privatparkplatz nicht zuständig zu sein.
Einige Tage später beauftragte die Mieterin ein Abschleppunternehmen, die spätere Klägerin, das Auto abzuschleppen. Dies kostete 300 Euro, zusätzlich wurden 18 Euro für die Ladungssicherung und 60 Euro für die außerhalb der Bürozeiten durchgeführte Abschleppung verrechnet. Die Standgebühren der Klägerin betragen 24 Euro täglich.
Beklagte „untergetaucht“
Die Parkplatz-Mieterin trat ihre Schadenersatzansprüche gegen den Lenker des abgeschleppten Fahrzeugs zahlungshalber an die Klägerin ab. Spätere Schreiben an die Beklagte wurden mit dem Vermerk „verzogen“ an die Klägerin retourniert. Eine Auskunft beim Zentralen Melderegister ergab keinen aktuellen Wohnsitz der Beklagten. Laut einer Kurzauskunft eines Inkasso und Informationsbüros war die Beklagte „untergetaucht“.
Mieterin hätte Zulassungsevidenz ermitteln müssen
Mit seinem Urteil bestätigte der OGH (10 Ob 34/17y) die Entscheidungen der Vorinstanzen. Die durch die Mieterin veranlasste Abschleppung sei unangemessen und daher unerlaubte Selbsthilfe. Die Höchstrichter sehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mieterin bis zum Abschlepptermin davon ausgehen konnte, dass der Lenker und/oder Zulassungsbesitzer des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs nicht erreichbar, sondern „untergetaucht“ sei. Vor dem Abschleppen hätte die Mieterin des Parkplatzes aus der Zulassungsevidenz den Zulassungsbesitzer erheben lassen müssen, um diesem die Möglichkeit zu geben, das Fahrzeug selbst zu entfernen.
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