Die Kunden klagen ihren Versicherungsmakler erfolgreich auf Schadenersatz. Dann wollen sie gerichtlich gegen dessen Haftpflichtversicherer vorgehen, der die Deckung ablehnt. Dafür können sie ihre Rechtsschutzversicherung nicht in Anspruch nehmen, urteilt der Oberste Gerichtshof (OGH).
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 20.02.2018
Die beiden Versicherten hatten ihren Makler wegen Fehlberatung im Dezember 2004 im Zusammenhang mit einer Pensionsvorsorge geklagt. Per rechtskräftigem Urteil wurde ihnen der Anspruch auf rund 66.000 Euro Schadenersatz zugesprochen.
Der Makler hatte eine Betriebshaftpflichtversicherung mit Versicherungszeitraum 1. Mai 2006 bis 1. Mai 2007 abgeschlossen. Als Rückwirkungsdatum galt der 1. November 2003. Im Februar 2016 lehnte der Haftpflichtversicherer die Deckung ab. Die Kläger führten Forderungsexekution gegen ihn, nach deren Bewilligung er die Deckungsübernahme erneut verweigert habe.
Kläger: Rechtsschutzversicherer muss zahlen
In der Folge forderten die Versicherten die Feststellung, dass ihr Rechtsschutzversicherer eine Feststellungsklage auf Übernahme der Deckung durch den Haftpflichtversicherer decken müsse. Die Rechtsschutzversicherung war mit Versicherungsbeginn 1. Juli 2010 abgeschlossen worden, wobei der Zweitkläger mitversichert sei.
Der Haftpflicht-Versicherungsvertrag sei ein echter Vertrag zugunsten Dritter – demnach stehe den Geschädigten ein unabhängiger, unmittelbarer Anspruch gegen den Versicherer zu. Außerdem entfalte der Vertrag Schutzwirkungen zugunsten Dritter. Der Versicherungsfall werde nicht auf den Schadenersatzanspruch gegen den Makler, sondern auf vertragliche Versicherungsleistungen gegründet. Daher seien als Versicherungsfall die Deckungsablehnungen des Haftpflichtversicherers nach Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages heranzuziehen. Der Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer falle somit sowohl unter den Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz als auch unter den Allgemeinen Schadenersatz-Rechtsschutz.
Anspruch vertraglich nicht gedeckt
Der Rechtsschutzversicherer wiederum argumentierte, der geltend gemachte Anspruch falle in keine dieser beiden Bereiche. Überdies sei der behauptete Schadensfall nicht im versicherten Zeitraum eingetreten. Bei der Ablehnung des Haftpflichtversicherers handle es sich um einen Folgeverstoß der Sorgfaltspflichtverletzung des Versicherungsmaklers, die zwingende Voraussetzung des geltend gemachten Anspruchs sei.
Keine Forderung aus eigenem Vertrag
Der OGH (7 Ob 211/17f) bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen, die die Klage abgewiesen hatten. Soweit der Versicherte beabsichtige, den Haftpflichtversicherer seines Maklers als Drittschuldner in Anspruch zu nehmen, mache er keine eigene Forderung aus eigenem Vertrag geltend, sondern die exekutiv zu seinen Gunsten gepfändete und ihm zur Einziehung überwiesene Forderung des Versicherungsmaklers gegen seinen Haftpflichtversicherer. Es bestehe keine Deckung aus dem Allgemeinen Vertrags-Rechtsschutz. Zudem sei auch kein Versicherungsfall aus dem Schadenersatz-Rechtsschutz vorhanden, weil es sich ausschließlich um Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag eines Dritten mit seinem Haftpflichtversicherer handle.
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