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Mangelhaftes Deutsch keine Entschuldigung für falsch beantwortete Gesundheitsfragen

Mangelhaftes Deutsch keine Entschuldigung für falsch beantwortete Gesundheitsfragen

16. Januar 2017

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3 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Der Versicherer tritt vom Vertrag zurück, da der Kunde Arztbehandlungen in den Gesundheitsfragen verschwiegen hat. Dieser klagt den Versicherer und beruft sich auf seine fehlenden Deutschkenntnisse – jedoch erfolglos. Was das Urteil aus Deutschland für Österreich bedeutet, erklärt die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS).

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 16.01.2017

Im März 2007 beantragte der Mann eine fondsgebundene Rentenversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Zuvor hatte er mit zwei Beratern gesprochen und den entsprechenden Fragebogen ausgefüllt. Darin hatte er die Gesundheitsfrage nach Untersuchungen, Beratungen oder Behandlungen in den letzten fünf Jahren mit „Nein“ angekreuzt.

Fünf Jahre später erklärte der Versicherer im Rahmen einer Leistungsprüfung den Rücktritt vom Vertrag – der Kunde habe nämlich ärztliche Behandlungen zwischen April 2003 und Ende Jänner 2007 nicht angegeben.

Kunde für Übersetzung verantwortlich

Daraufhin klagte der Mann den Versicherer und forderte die Zahlung einer Rente von 1.000 Euro ab September 2011. Er sei der deutschen Sprache nicht mächtig, die Gesundheitsfragen seien ihm im Beratungsgespräch nicht übersetzt worden. Ebenso wie schon das zuständige Landgericht hat auch das Oberlandesgericht Hamm die Berufung abgewiesen.

Für Österreich ist laut RSS dabei relevant: „Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Versicherer den Nachweis zu führen, dass der Versicherungsvertreter dem Antragsteller die Fragen in einer Art und Weise vorgelesen hat, die das Ausfüllen des Formulars durch den Versicherungsvertreter einer eigenverantwortlichen Beantwortung durch den Antragsteller vergleichbar erscheinen lassen.“ Seien die Antragsfragen aber korrekt gestellt, könne sich der Kunde nicht mit der Behauptung entschuldigen, er habe die Fragen nicht verstanden. Wer der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei, müsse sich gegebenenfalls in Eigeninitiative den Text des Formulars übersetzen lassen. War bei der Antragsaufnahme ein Dolmetscher dabei, scheide ein Berufen auf unzulängliche Sprachkenntnisse aus.

Ungeklärte Maklerhaftung

In der österreichischen Rechtsprechung findet sich laut RSS zur Frage, ob der Kunde notfalls selbst für eine Übersetzung der Vertragsunterlagen zu sorgen hat, keine unmittelbar verwertbare Judikatur. „Aus den Grundsätzen zur Einbeziehung von AGB, die in einer anderen Sprache als der Verhandlungssprache abgefasst sind, kann aber der Schluss gezogen werden, dass es am Versicherungsnehmer liegt, sich um eine Übersetzung zu bemühen.“ Ebenso unklar ist auch die Frage, ob den Versicherungsmakler eine Haftung trifft, wenn er erkennt, dass der Kunde die Fragen offensichtlich nicht versteht. Hier sei es ratsam, einen Dolmetscher hinzuzuziehen.

Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler

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