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OGH aktuell - neue Entscheidungen

OGH aktuell - neue Entscheidungen

05. März 2025

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2 Min. Lesezeit

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Recht & Wissen

AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und branchenrelevante OGH-Urteile.

Artikel von: Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS

Gründer und Geschäftsführer von versdb

Ablehnung: Hinweis auf gesetzliche oder vertragliche Bestimmung

Der VN wurde vom Versicherer darüber informiert, warum der Versicherer seine Leistungspflicht bestreitet; es wurde kurz, nachvollziehbar und nachprüfbar angeführt, auf welche Tatsachen sich die Beklagte beruft und (ausreichend deutlich) aus welcher vertraglichen Bestimmung sie das Fehlen ihrer Leistungspflicht ableitet; die Begründung des Versicherers muss nicht richtig sein. So darf der Versicherer auch erst im Deckungsprozess weitere Gründe nachtragen. Der OGH hat der vom VN monierten fehlenden Angabe einer der Ablehnung zugrunde gelegten gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung im Sinn des § 12 Abs 2 VersVG bereits entgegenzuhalten, dass auch die für den durchschnittlich verständigen VN ausreichend klare Bezugnahme auf die Versicherungsbedingungen ausreichend ist. Die Ablehnung ist ausreichend und die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablehnung zu laufen.

versdb 2025, 9
Allgemein
7Ob219/24t

Erdrutsch

Definition Erdrutsch in den Bedingungen: "Erdrutsch ist eine naturbedingte Abwärtsbewegung von Boden- oder Gesteinsmassen auf einer unter der Oberfläche liegenden Gleitbahn."
Allmählich und langsam verlaufende Baugrundverformungen aufgrund von Quell- und Schrumpfvorgängen der im Boden vorhandenen Tone und keine hangabwärts gerichteten Bodenbewegungen sind kein Erdrutsch im Sinne dieser Versicherungsbedingungen.

versdb 2025, 8
Sturm
7Ob199/24a

Terrasse

Nach Art 2.1.6.2. lit c der AVB des Versicherers erstreckt sich der Versicherungsschutz für außergewöhnliche Naturereignisse – im Rahmen der primären Risikoumschreibung – ausschließlich auf die in der Versicherungsurkunde versicherten Gebäude. Ein solches wird in Art 2.1.1.1. lit a der AVB definiert als ein Bauwerk, das durch räumliche Umfriedung Schutz gewährt, mit dem Boden fest verbunden ist und den Eintritt von Menschen gestattet. Das umfasst eindeutig keine Terrasse. Sie ist auch kein konstruktiver Bestandteil eines Gebäudes, wie etwa die im letzten Punkt der Definition angeführten Überdachungen.

versdb 2025, 7
Sturm
7Ob187/24m

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