AssCompact berichtet in Kooperation mit versdb-Gründer Ewald Maitz, MLS über aktuelle und branchenrelevante OGH-Urteile.
Artikel von: Ewald Maitz, MLS

Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Gesamtrechtsnachfolge
Bei Gesamtrechtsnachfolge eine Analogie zu § 70 Abs 2 VersVG zu verneinen. Daher besteht kein Kündigungsrecht.
versdb 2025, 18
Allgemein
7Ob5/25y
Erbschaftskauf, Erbschaftsschenkung und Erbübereinkommen
Bei den als „Erbschaftskauf“, "Erbschaftsschenkung" und „Erbübereinkommen“ bezeichneten Erwerbsvorgängen handelt es sich um Akte der Gesamtrechtsnachfolge, die ausgehend vom Wortlaut des § 70 Abs 2 VersVG kein Kündigungsrecht begründen.
versdb 2025, 18
Allgemein
7Ob5/25y
Erwerberkündigung bei Erwerb von 50% (Hälfte) nicht möglich
Im vorliegenden Fall erwarb die Klägerin zunächst mit Übergabsvertrag den Hälfteanteil ihrer Mutter an der Liegenschaft. Dabei handelt es sich unstrittig um eine Veräußerung der versicherten Sache im Sinn des § 69 VersVG. Das Kündigungsrecht nach § 70 Abs 2 VersVG setzt jedoch nach der Rechtsprechung den Erwerb von mehr als 50 % der Anteile an einer Liegenschaft voraus. Dieser Erwerbsvorgang allein kann daher kein Kündigungsrecht gemäß § 70 Abs 2 VersVG begründen.
versdb 2025, 18
Allgemein
7Ob5/25y
Abgrenzung Privatbereich - betrieblicher Bereich
Die Interessenwahrnehmung gehört nicht mehr zur privaten Sphäre des VN, wenn ein innerer sachlicher Zusammenhang von nicht ungeordneter Bedeutung zwischen der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und der unternehmerischen Tätigkeit besteht. Ein bloß zufälliger Zusammenhang reicht nicht aus, die Interessenwahrnehmung darf durch die selbständige Tätigkeit nicht lediglich verursacht oder motiviert sein. Die Interessenwahrnehmung ist auch dann nicht mehr dem privaten Bereich zuordenbar, wenn ein nur mittelbarer Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit besteht. Die Wahrnehmung der Interessen gehört dann zum privaten Bereich, wenn sie nicht selbst geschäftlichen Charakter hat, also der VN damit nicht eigene geschäftliche Interessen verfolgt.
Zweifelsohne wird der durchschnittlich verständige VN die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus dem im Rahmen des von ihm betriebenen (Einzel-)Unternehmens erworbenen Fahrzeugs als geschäftliche Tätigkeit ansehen und nicht dem Privatbereich zuordnen. Ob das Fahrzeug nach Eintritt des Versicherungsfalls tatsächlich (steuerlich) dem Unternehmen eingegliedert oder (überwiegend) privat genutzt wurde, ist in diesem Zusammenhang irrelevant.
versdb 2025, 17
Rechtsschutz
7Ob36/25g
Rettungskosten - Definition
Nach § 62 VersVG ist der VN verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalls den Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern. Er hat unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz des Rettungsaufwands durch den Versicherer. Die Rettungskosten müssen grundsätzlich objektiv dem Zweck dienen, den versicherten Schaden abzuwenden oder zu vermeiden. Unter die Rettungspflicht und demnach auch unter den Begriff Rettungskosten fallen daher nur Kosten, die der Abwehr jener Schäden dienen, die der Versicherer zu decken hätte. Von vornherein nicht unter den Begriff der Rettungskosten fallen auch all jene Ausgaben, die „sowieso“, das heißt ohne Rücksicht auf die Rettungsmaßnahme erwachsen wären. Unvorhergesehener Mehraufwand für die eigene Vertragserfüllung ist nicht als Rettungskosten zu qualifizieren.
versdb 2025, 16
Haftpflichtversicherung
7Ob23/25w
Vertragserfüllung und Rettungskosten
Der VN war mit der Planung, Fertigung und Montage von medizintechnischen Funktionsmöbeln aus Metall für Operationssäle beauftragt worden. Im Zuge der Montage vor Ort stellte sich heraus, dass die Schränke nicht den technischen und vertraglichen Anforderungen an Stabilität und Tragfähigkeit entsprachen, weil die ausziehbaren Läden bei Belastung herauskippten. Der VN und ihre Auftraggeberin vereinbarten daraufhin, dass der VN die seitlichen Bleche mit den mangelhaften Stanzungen mit neu produzierten Blechen doppelt und die ausziehbaren Läden und die Edelstahl-Blechfächer neu produziert. Weiters einigten sie sich auf einen neuen Fertigstellungstermin.
Der Ersatz dieses Aufwands ist nach Art 7 AHVB ausgeschlossen. Durch die Vereinbarung der konkreten Sanierung und des neuen Fertigstellungstermins wurde die Erfüllungspflicht des VN modifiziert und den neuen Umständen angepasst, um eine Stilllegung der Operationssäle zu vermeiden. Die Kosten für die Erfüllung dieser modifizierten Vereinbarung sind dem Risikoausschluss der Erfüllungsklausel nach Art 7.1.3 AHVB zu unterstellen.
Der VN wäre neben den behaupteten Schadenersatzforderungen für Mangelfolgeschäden jedenfalls dem Anspruch auf Erfüllung der modifizierten Vereinbarung der Auftraggeberin ausgesetzt gewesen. Der hier vom VN geltend gemachte unvorhergesehene Mehraufwand für die eigene Vertragserfüllung ist daher auch nicht als Rettungskosten zu qualifizieren.
versdb 2025, 16
Haftpflichtversicherung
7Ob23/25w
Abgrenzung Sachschaden und Vermögensschaden
Der VN führt die Prüfung der Dichtheit von Leitungen durch. Er will Deckung vom Versicherer für einen Schadenersatzanspruch, bestehend aus den Kosten einer Leitungssanierung, die aufgrund einer behauptetermaßen unrichtigen Diagnose der Undichtheit erfolgt sei, weshalb diese Kosten für den Kunden des VN frustriert gewesen seien. Im vorliegenden Fall erfolgte durch die Überprüfung der Leitung durch den VN keine Verminderung oder Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit der Leitung; ihre Reparatur war lediglich unnötig, weil gar keine Undichtheit vorgelegen hatte. Es handelt sich somit um einen bloßen Vermögensschaden und keinen versicherten Sachschaden.
versdb 2025, 15
Haftpflichtversicherung
7Ob22/25y
zurück zur Übersicht
Beitrag speichern
sharing is caring
Das könnte Sie auch interessieren