7Ob5/25y
Artikel von:

Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Im vorliegenden Fall erwarb die Klägerin zunächst mit Übergabsvertrag den Hälfteanteil ihrer Mutter an der Liegenschaft. Dabei handelt es sich unstrittig um eine Veräußerung der versicherten Sache im Sinn des § 69 VersVG. Das Kündigungsrecht nach § 70 Abs 2 VersVG setzt jedoch nach der Rechtsprechung den Erwerb von mehr als 50% der Anteile an einer Liegenschaft voraus. Dieser Erwerbsvorgang allein kann daher kein Kündigungsrecht gemäß § 70 Abs 2 VersVG begründen.
versdb 2025, 18
Allgemein
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