7Ob36/25g
Artikel von:

Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Die Interessenwahrnehmung gehört nicht mehr zur privaten Sphäre des VN, wenn ein innerer sachlicher Zusammenhang von nicht ungeordneter Bedeutung zwischen der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und der unternehmerischen Tätigkeit besteht. Ein bloß zufälliger Zusammenhang reicht nicht aus, die Interessenwahrnehmung darf durch die selbständige Tätigkeit nicht lediglich verursacht oder motiviert sein. Die Interessenwahrnehmung ist auch dann nicht mehr dem privaten Bereich zuordenbar, wenn ein nur mittelbarer Zusammenhang mit einer selbständigen Tätigkeit besteht. Die Wahrnehmung der Interessen gehört dann zum privaten Bereich, wenn sie nicht selbst geschäftlichen Charakter hat, also der VN damit nicht eigene geschäftliche Interessen verfolgt.
Zweifelsohne wird der durchschnittlich verständige VN die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus dem im Rahmen des von ihm betriebenen (Einzel-)Unternehmens erworbenen Fahrzeugs als geschäftliche Tätigkeit ansehen und nicht dem Privatbereich zuordnen. Ob das Fahrzeug nach Eintritt des Versicherungsfalls tatsächlich (steuerlich) dem Unternehmen eingegliedert oder (überwiegend) privat genutzt wurde, ist in diesem Zusammenhang irrelevant.
versdb 2025, 17
Rechtsschutz
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