7Ob23/25w
Artikel von:

Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Der VN war mit der Planung, Fertigung und Montage von medizintechnischen Funktionsmöbeln aus Metall für Operationssäle beauftragt worden. Im Zuge der Montage vor Ort stellte sich heraus, dass die Schränke nicht den technischen und vertraglichen Anforderungen an Stabilität und Tragfähigkeit entsprachen, weil die ausziehbaren Läden bei Belastung herauskippten. Der VN und ihre Auftraggeberin vereinbarten daraufhin, dass der VN die seitlichen Bleche mit den mangelhaften Stanzungen mit neu produzierten Blechen doppelt und die ausziehbaren Läden und die Edelstahl-Blechfächer neu produziert. Weiters einigten sie sich auf einen neuen Fertigstellungstermin.
Der Ersatz dieses Aufwands ist nach Art 7 AHVB ausgeschlossen. Durch die Vereinbarung der konkreten Sanierung und des neuen Fertigstellungstermins wurde die Erfüllungspflicht des VN modifiziert und den neuen Umständen angepasst, um eine Stilllegung der Operationssäle zu vermeiden. Die Kosten für die Erfüllung dieser modifizierten Vereinbarung sind dem Risikoausschluss der Erfüllungsklausel nach Art 7.1.3 AHVB zu unterstellen.
Der VN wäre neben den behaupteten Schadenersatzforderungen für Mangelfolgeschäden jedenfalls dem Anspruch auf Erfüllung der modifizierten Vereinbarung der Auftraggeberin ausgesetzt gewesen. Der hier vom VN geltend gemachte unvorhergesehene Mehraufwand für die eigene Vertragserfüllung ist daher auch nicht als Rettungskosten zu qualifizieren.
versdb 2025, 16
Haftpflichtversicherung
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