Eine Buffetbetreiberin weigerte sich, nach Ablauf ihres Pachtvertrages das Lokal zu räumen – mit Folgen für die Nachpächterin.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 17.12.2015
Ein Fall rund um die Pächterin eines Buffetbetriebes ging bis zum Obersten Gerichtshof (OGH).
Der Pachtvertrag der Frau war am 28.02.2013 abgelaufen, bereits ab Anfang März hatte die Verpächterin ein neues Pachtverhältnis abgeschlossen. Die Buffetbetreiberin räumte das Lokal allerdings nicht pünktlich, die Verpächterin musste ihren Räumungsanspruch gerichtlich durchsetzen.
Problematisch wurde es auch für die nachfolgende Pächterin, die bereits Personal eingestellt und Sachaufwand betrieben hat. Sie forderte von der Vorpächterin rund 28.000 Euro Schadenersatz. Die Personalkosten und die Investitionen seien frustriert gewesen, weil sich die Beklagte geweigert habe, das Objekt zu räumen. Zudem wusste die Vorpächterin vom neuen Vertrag, habe also wissentlich die vertraglichen Ansprüche der neuen Pächterin beeinträchtigt.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf – mit der Begründung, ein direkter Schadenersatzanspruch gegenüber der Vorpächterin sei möglich.
Die Vorpächterin erhob dagegen Rekurs, dem der OGH jedoch nicht Folge gab. Eine sittenwidrige Schädigung (§ 1295 Abs 2 ABGB) sei auch dann erfüllt, wenn es der Schädiger – obwohl er weiß, dass der fremde Anspruch besteht und sein eigener nicht – durch vorsätzliches Handeln (oder Unterlassen) die Erfüllung des fremden Vertrags vereitelt.
Geht man davon aus, dass die Vorpächterin wusste, dass der neue Vertrag besteht und dass sie selbst keine Ansprüche hat, wäre dies laut OGH ausreichend, um den Schadenersatzanspruch der Klägerin wegen sittenwidriger Schädigung dem Grunde nach zu bejahen.
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