Der Hersteller eines Holzrückewagens haftet für den Schaden, nachdem sich ein Kind an der Zapfwelle schwer verletzt hatte.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 28.01.2016
Einem zweijährigen Bub wurde bei einem tragischen Unfall mit einem Holzrückewagen der Arm abgetrennt. Das Urteil: Der Produzent haftet, weil er gegen die Sicherheitsvorschrift verstoßen hat.
Der Vater des minderjährigen Klägers kaufte einen versehenen Anhänger für Forstarbeiten (Holzrückewagen), der über eine Zapf- und Gelenkwelle mit dem Traktor verbunden wird. In der Abdeckung der Wellen war ein Loch mit einem Durchmesser von 10 cm angebracht, hinter dem sich die drehende Gelenkwelle befand. Kurz nachdem der Holzrückewagen am Hof erstmals hergezeigt wurde, passierte der Unfall. Zu spät bemerkte der Vater, dass sich sein Sohn dem Wagen mit laufender Zapfwelle näherte und in das Loch griff. Dabei wurde sein Arm von der rotierenden Welle erfasst und musste amputiert werden. Seither befindet sich über dem Loch eine Abdeckung.
Der Kläger forderte vom Produzenten des Holzrückewagens Schmerzengeld und die Feststellung der Haftung für künftige Schäden wegen Produkthaftung. Der Produzent hingegen meinte, dass die Konstruktion für Erwachsene sicher sei und der Vater seine Aufsichtspflicht verletzt habe.
Nachdem das Erstgericht die Klage abwies, gab das Berufungsgericht dem Kläger Recht und wurde vom Obersten Gerichtshof (OGH) bestätigt.
Die Begründung: Wird eine gesetzliche Sicherheitsvorschrift nicht eingehalten, liegt jedenfalls ein Produktfehler vor. Nach der Maschinen-Sicherheitsverordnung müssen Gelenkwellen über ihre gesamte Länge abgedeckt sein. Das war hier nicht der Fall. Da jenes Risiko eingetreten ist, das mit den Sicherheitsvorschriften verhindert werden soll, trifft den Produzenten die Haftung.
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