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RDK: Durch kuriosen Standort-Wechsel Maklerberechtigung erschlichen?

RDK: Durch kuriosen Standort-Wechsel Maklerberechtigung erschlichen?

22. Juni 2017

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3 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Drei Vermögensberater verlegen ihren Standort in einen anderen Bezirk, um nach wenigen Monaten wieder an ihren ursprünglichen Sitz zurückzukehren. In dieser Zeit erhielten sie die volle Gewerbeberechtigung als Versicherungsmakler. Das wirft für die Rechts- und Disziplinarkommission des Fachverbands der Versicherungsmakler (RDK) den Verdacht auf, sie hätten die Adresse nur zu ebendiesem Zweck benutzt.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 22.06.2017

Eine Fachgruppe meldete Bedenken bei der RDK an. Es ging dabei um drei gewerbliche Vermögensberater, die ursprünglich eine Berechtigung als Versicherungsmakler im Nebengewerbe hatten. Vor einigen Jahren verlegten sie ihren Sitz an die Adresse eines vierten in den Sprengel einer anderen Bezirkshauptmannschaft (BH). Drei von ihnen erhielten für wenige Monate die volle Gewerbeberechtigung als Versicherungsmakler und verlegten danach ihren Sitz wieder in ihr ursprüngliches Bundesland zurück.

Behörden urteilten unterschiedlich

Für die RDK deutet einiges auf Ungereimtheiten hin. Zunächst hätten die Gewerbebehörden am ursprünglichen Standort die individuelle Befähigung für die Maklertätigkeit offensichtlich abgelehnt. Somit liege es auf der Hand, dass der vorübergehende Standortwechsel lediglich dem Zweck diente, dort die Maklerberechtigung zu erlangen. Das wiederum spreche nahezu zwingend dafür, dass jene Behörde einen anderen Maßstab bei der Beurteilung anlegt als andere Gewerbebehörden.

Bestätigungen lassen Zweifel aufkommen

Nun seien auch, wie die Kommission feststellt, die Bestätigungen über die vorhergehende Tätigkeit der Berater nichtssagend beziehungsweise „Gefälligkeitsbestätigungen“. Wie ließe sich sonst erklären, warum drei verschiedene Versicherer wortwörtlich idente Texte verwenden?

Stutzig machen müsste zudem die Bestätigung einer „Wirtschaftsberatungskanzlei“, wonach der Berater „selbstständig und eigenverantwortlich“ Versicherungen – auch Sachversicherungen – abgeschlossen habe. Daraus gehe laut RDK hervor, dass der Berater die Maklertätigkeit in der Sachsparte ausübte, ohne dafür eine Berechtigung zu haben. Dies stelle einen verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand dar. Von einem individuellen Befähigungsnachweis, der den Standards der Gewerbeordnung entspricht, könne hier keine Rede sein.

Behördliche Entscheidung stehe seit fünf Jahren aus

Überhaupt sei nicht nachvollziehbar, wieso drei Makler ihren Standort mehr oder weniger gleichzeitig an den Sitz eines weiteren Maklers verlegen, um wenige Monate später wieder den Sitz zurückzuverlegen. Es bestehe der Verdacht, dass die Adresse nur zur Verfügung gestellt wurde, um die Zuständigkeit dieser BH in Anspruch nehmen zu können. Nach der Mitteilung des Gewerbereferats-Leiters der BH wurden die Akten der Oberbehörde vorgelegt. Diese hat zu prüfen, ob bei der jeweiligen Erteilung der Gewerbeberechtigungen an die genannten Personen alles mit rechten Dingen zugegangen ist. Warum in den Fällen seit nunmehr knapp fünf Jahren keine Reaktion der Oberbehörde aktenkundig sei, entziehe sich der Kenntnis der RDK.

Quelle: RDK/Fachverband der Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten

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