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Rechtsschutz: Keine Deckung für Beratungsfehler bei Fremdwährungskredit

Rechtsschutz: Keine Deckung für Beratungsfehler bei Fremdwährungskredit

10. Oktober 2016

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4 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Ein Fremdwährungskredit, der zur Finanzierung eines Hauses abgeschlossen wurde, bringt den Kunden erhebliche Verluste. Sie seien falsch beraten worden, meinen diese und wollen die Kreditgeberin klagen. Der Rechtsschutzversicherer lehnt jedoch die Deckung für das Verfahren ab - zu Recht, wie der OGH entscheidet. 

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 10.10.2016

Zur Finanzierung ihres Einfamilienhauses schlossen die Kunden im Jahr 2004 einen endfälligen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken im Gegenwert von 160.000 Euro ab. Weil sich der Wechselkurs zum Nachteil der Kreditnehmer entwickelte, wollten sie den Fremdwährungskredit in einen Ratenkredit in Euro konvertieren. Ihr Kundenberater riet ihnen jedoch davon ab und empfahl, den laufenden Kredit beizubehalten und eine Stop-Loss-Order zu setzen, die bei einer Aufhebung des festen Wechselkurses wirksam werden sollte. Das taten die Kunden auch – und bezahlten 50 Euro für eine Stop-Loss-Order, die bei einem Kurs von 1,1835 schlagend werden sollte.

Klage wegen Beratungsfehler

Im Jänner 2015 stieg der Wechselkurs des Schweizer Franken im Vergleich zum Euro rapide an. Das bedeutete, dass der Kredit durch die Stop-Loss-Order letztlich zum Kurs von 1:1 konvertiert wurde. Die Kreditnehmer wollten nun angesichts ihres finanziellen Schadens gegen die Kreditgeberin rechtlich vorgehen. Diese verantworte Aufklärungs- und Beratungsfehler, wodurch sich die Kreditverbindlichkeiten der Kunden um rund 20% erhöht hätten. Der Berater hätte keine Stop-Loss-Order empfehlen dürfen, sondern hätte den Kredit konvertieren müssen.

Versicherer: Baurisiko ausgeschlossen

Nun weigerte sich allerdings die Versicherung der Kläger, Rechtsschutzdeckung für das Verfahren zu geben. Der zugrunde liegende Versicherungsvertrag schließe nach Art 7.1.11 ARB 2005 die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Bauvorhabens aus. Also klagten die Kreditnehmer den Versicherer – und argumentierten: Tatsächlich stehe die Stop-Loss-Order in keinem inneren, sachlichen Zusammenhang mit der Baufinanzierung und es habe sich kein der Baufinanzierung innewohnendes Risiko verwirklicht. Die Stop-Loss-Order habe auch nicht der Finanzierung des Eigenheims gedient, zumal das Grundstück längst bebaut gewesen sei.

„Typisch“ für Probleme bei der Finanzierung von Bauvorhaben

Erst- und Berufungsgericht lehnten die Klage ab. Die von den Klägern beabsichtigte Rechtsverfolgung sei typisch für die bei der Finanzierung von Bauvorhaben auftretenden Probleme, nämlich eine Schlechtberatung bei der Wahl und konkreten Gestaltung der Finanzierung. Das Setzen einer Stop-Loss-Order statt Konvertierung des Schweizer Frankenkredits in Euro stehe zweifellos nicht nur in kausalem, sondern auch in adäquatem Zusammenhang mit dieser Finanzierung. Der Umstand, dass die Stop-Loss-Order erst Jahre nach der Kreditaufnahme vereinbart worden sei, ändere daran nichts. Die jahrelange Laufzeit einer solchen Finanzierung sei nämlich ebenso typisch wie der Umstand, dass lange nach der Kreditaufnahme Zusatzvereinbarungen geschlossen würden, die diese (um-)gestalten.

OGH: Keine Rechtsschutzdeckung

Der Oberste Gerichtshof (7 Ob 110/16a) bestätigte diese Entscheidung. Werde durch eine nachträgliche Stop-Loss-Order des Versicherungsnehmers versucht, das Währungsrisiko des zur Finanzierung eines Bauvorhabens aufgenommenen Fremdwährungskredit zu begrenzen, so stehen Streitigkeiten um Aufklärungs- und Beratungsfehler der Kreditgeberin im Zuge der Stop-Loss-Order im adäquaten Zusammenhang mit der Finanzierung des Bauvorhabens, sodass der Risikoausschluss des Art 7.1.11 ARB greift.

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