Ein 14-Jähriger verursachte einen Autounfall mit Totalschaden. Kann sein Beifahrer als Mittäter zur Haftung herangezogen werden? Diese Frage hatte der OGH nun zu klären.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 06.10.2016
Der Fall liegt bereits knapp vier Jahre zurück. Die Frau und spätere Klägerin verlor unbemerkt ihre Autoschlüssel, nachdem sie ihr Auto vor dem Wohnhaus geparkt hatte. Der damals 14-Jährige und in der Folge Erstbeklagte fand die Schlüssel und fuhr mit dem Fahrzeug davon. Als er einem Freund, dem späteren Zweitbeklagten, davon erzählte, nahm dieser ihm die Schlüssel weg, um ihn daran zu hindern, weiter herumzufahren. In einem unbemerkten Moment nahm der „Schwarzfahrer“ die Schlüssel allerdings wieder an sich.
Wenige Tage später erfuhr sein Freund, dass sein schwer kranker Vater, den er täglich im Krankenhaus besuchte, nur noch kurze Zeit zu leben hatte. Der 14-Jährige holte ihn mit dem Auto vom Krankenhaus ab, weil er ihn „in diesem Zustand“ nicht alleine heimfahren lassen wollte. Der Zweitbeklagte beschimpfte ihn, stieg aber dann doch in das Fahrzeug ein. Auf der Fahrt verfuhr sich der 14-Jährige und verursachte einen Unfall, bei dem am Fahrzeug Totalschaden entstand.
Schwarzfahrt hätte auch ohne Zweitbeklagten stattgefunden
Ein Streitpunkt war nun nur noch die Haftung des Zweitbeklagten. Die Vorinstanzen wiesen die Klage gegen ihn ab – mit der Begründung, dass der Erstbeklagte auch dann mit dem Fahrzeug gefahren und den Unfall verursacht hätte, wenn der Zweitbeklagte nicht mitgefahren wäre.
Der Oberste Gerichtshof (2Ob97/16b) bestätigte diese Entscheidung. Einem als Mittäter in Anspruch genommenen Beklagten stehe der haftungsbefreiende Beweis offen, keinen ursächlichen Beitrag für den Schaden geleistet zu haben. Lässt sich die mangelnde Kausalität des Verhaltens ausdrücklich nachweisen, sei die Haftung ausgeschlossen. „Das Mitfahren bei einer Schwarzfahrt ist demnach kein haftungsbegründender Beitrag zu dieser und dem daraus resultierenden Schaden, wenn der Mitfahrende nachweist, dass die Schwarzfahrt und der Schaden auch ohne seine Beteiligung eingetreten wären.“ Dieser Beweis sei dem Zweitbeklagten gelungen.
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