Welchen Angehörigen steht Schadenersatz zu, und nach welchem nationalen Recht wird dieser ermittelt? Zu diesen komplexen Deckungsfragen kam es nach einem tödlichen Autounfall in Italien, an dem Familienmitglieder mit Wohnsitz in Italien und Rumänien beteiligt waren.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 10.10.2016
Mehrere Familienmitglieder – alle rumänische Staatsbürger – klagten einen italienischen Versicherer auf Schadenersatz nach einem Unfall in Italen. Eine Frau, die bei dem Unfall starb, und ihre Mutter sowie ihre Großmutter wohnten in Italien, der Vater in Rumänien.
Der italienische Versicherer hatte aus dem Garantiefonds für Straßenverkehrsopfer den Schaden dem Grunde nach zu ersetzen, weil sich der Unfall in Italien ereignet hat und der Unfallverursacher nicht zu ermitteln war. Doch war der Schaden nun nach rumänischem oder nach italienischem Recht zu ermitteln? Und welchen Angehörigen könne folglich Schadenersatz zustehen? Außer Streit stand, dass die Ansprüche der in Italien lebenden Angehörigen nach italienischem Recht zu beurteilen waren.
EuGH: „Aufsplitten“ der Handlung vermeiden
Bezüglich der Frage, ob auch die Ansprüche des in Rumänien wohnhaften Vaters nach italienischem Recht – das einen höheren Ersatz für immaterielle Schäden Angehöriger vorsieht – zu beurteilen seien, ersuchte das italienische Gericht den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung. Dem EuGH zufolge soll die Anwendung des Rechts des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist, gewährleisten, dass vorhersehbar ist, welches Recht anzuwenden sei. Zugleich werde damit verhindert, dass eine unerlaubte Handlung in mehrere Teile zerlegt wird, für die – je nachdem, in welchem Staat andere Personen als das unmittelbare Opfer Schäden erleiden – unterschiedliches Recht gilt (Urteil des EuGH vom 10.12.2015, C-350/14).
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler; bearbeitet von AssCompact Österreich
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