Einem Versicherungsmakler wird seine Rechtsschutzversicherung gekündigt. Er beruft sich auf ein OGH-Urteil, das eine Kündigungsklausel für unzulässig erklärt hatte. Warum er damit erfolglos bleibt, klärte die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS).
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 09.02.2017
Ein Versicherungsmakler hatte eine Rechtsschutzversicherung mit Bausteinen aus dem Betriebs- und Privatbereich und einer Laufzeit bis zum 1. Jänner 2018 abgeschlossen. Im August 2015 kündigte die Versicherung den Vertrag, den sie wegen des negativen Schadenverlaufes „zu den derzeitigen Konditionen nicht mehr weiterführen“ könne. Das beiliegende Schadenrendement weist zwischen 2011 und 2015 bei insgesamt neun Schäden einen Schadensatz von 2.738,22% aus.
Der Versicherer bezog sich auf Artikel 15 Punkt 3.2. der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2010), in dem es heißt: Der Versicherer kann „zum Schutz der Versichertengemeinschaft vor überdurchschnittlicher oder ungerechtfertigter Inanspruchnahme der Versicherung kündigen“, wenn
- er den Versicherungsschutz bestätigt oder eine Leistung erbracht hat,
- der Versicherungsnehmer einen Anspruch arglistig oder mutwillig erhoben hat,
- der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Die Kündigung ist nach oben genannten Punkten innerhalb eines Monats vorzunehmen und kann grundsätzlich nur unter Einhaltung einer einmaligen Kündigungsfrist erfolgen.
Klausel für Makler „gröblich benachteiligend“
Der Makler erstellte daraufhin einen Klagsentwurf, in dem er die Fortbestehung des Versicherungsvertrags forderte. Der Versicherer habe sich in Artikel 15 der ARB 2010 ein Kündigungsrecht im Schadenfall eingeräumt, das – mit Verweis auf eine OGH-Entscheidung (7Ob 201/12b) gröblich benachteiligend und die Kündigung somit unwirksam sei. Der Versicherer wehrte sich mit dem Argument, das zitierte OGH-Urteil betreffe grundsätzlich Verbraucher, in diesem Falle handle es sich jedoch um ein beiderseitiges Unternehmergeschäft.
Urteil gilt nur für Konsumenten
Tatsächlich hatte der OGH Artikel 15 Punkt 3.2.2. (ARB 2010) für gesetzeswidrig erklärt, weil die Klausel dem Versicherer de facto ein uneingeschränktes Kündigungsrecht zuspreche. Der Versicherer habe sich damit die Möglichkeit eingeräumt, Prämien beliebig lang zu lukrieren und den Vertrag beim ersten Schadensfall zu kündigen. Allerdings gibt die Schlichtungskommission in diesem Fall dem Versicherer Recht. Die zitierte Entscheidung sei in einem Verbandsklagsverfahren ausgesprochen worden. Die Wirkung des Urteils erstrecke sich auf die Prozessparteien, deren Rechtsnachfolger und bestimmte andere Personen. Die Versicherung war nicht Prozesspartei in besagtem Verfahren und damit nicht von der Rechtskraftwirkung betroffen. Sie könne sich also schon aus diesem Grund zurecht auf ihr Kündigungsrecht im Schadenfall stützen.
Ob die Berufung auf den „Schutz der versicherten Gemeinschaft vor überdurchschnittlicher oder ungerechtfertigter Inanspruchnahme der Versicherung“ für die Zulässigkeit der Kündigung gerechtfertigt sei, sei immer an den konkreten Umständen des Einzelfalls zu prüfen. Ausgehend von einem Schadensatz von 2.738,22% sei die Kündigungsklausel in diesem Fall nicht als gröblich benachteiligend zu beurteilen. Der Schlichtungsantrag war abzuweisen.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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