Der Versicherer erwirbt nicht das Eigentum an einem gestohlenen Oldtimer, urteilte ein deutsches Gericht. Die strittige Klausel wird auch in Österreich verwendet.
Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 20.11.2018
Herr S. war Eigentümer eines Ferrari Typ 500 Testarossa Spider Scaglietti, Baujahr 1956. Ausgerechnet als er 1997 die italienische Stadt Maranello, Hauptsitz des Ferrari-Werkes, besuchte, wurde ihm sein Fahrzeug vom Hof eines Motels gestohlen. Nach neun Jahren Prozess zahlte der Kaskoversicherer rund 350.000 Euro. Im Zuge der Polizeiermittlungen wurden mehrere Fahrzeugteile, unter anderem der 12-Zylinger-Motor, aufgefunden und dem Eigentümer übergeben. Dieser veräußerte die Teile an seinen Rechtsanwalt.
Oldtimer-Sammler kaufte Ferrari
Im Jahr 2015 wurde einem anderen Oldtimer-Sammler in Italien ein baugleicher Ferrari ohne Motor und mit offensichtlich veränderter Fahrgestellnummer angeboten. Er kannte die Geschichte des Fahrzeugs, setzte sich mit dem Kaskoversicherer in Verbindung und kaufte mit seiner Kommanditgesellschaft das Fahrzeug vom Versicherer. Parallel dazu gelangte er in Besitz Oldtimers, den er nach Deutschland transportieren ließ.
In der Folge kam es zu einem Rechtsstreit mit dem Rechtsanwalt, der das restliche Fahrzeug mittels einstweiliger Verfügung einforderte. Antragsgegner waren der Sammler und dessen Kommanditgesellschaft, der Kaskoversicherer trat auf deren Seite dem Streit bei.
Klausel: Versicherer wird Eigentümer
Strittig war die Frage, wer nun der Eigentümer des Ferraris war. In den Kaskobedingungen ist die Klausel enthalten, dass die Versicherung Eigentümerin wird, wenn das entwendete Fahrzeug nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadensanzeige wieder zur Stelle gebracht wird (§ 13 Abs. 7). Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe beurteilte diese Klausel jedoch als überraschend und nachteilig und deshalb als unwirksam (Beschluss vom 15.11.2017, 9 W 30/17).
Bei einem Oldtimer habe der Versicherte – anders als bei einem normalen Gebrauchsfahrzeug – vielfach ein erhebliches Interesse daran, das Fahrzeug zu besitzen. Diesem Interesse werde die Regelung nicht gerecht, wonach der Eigentümer sein Fahrzeug an den Versicherer verlieren soll, wenn es nach dem Diebstahl wieder aufgefunden wird. Vor allem stelle die Klausel bei einem Oldtimer keinen angemessenen Ausgleich zwischen den wirtschaftlichen Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherers dar.
Klausel überraschend und gröblich benachteiligend
Bei einem Oldtimer bestehe unzweifelhaft die reale Möglichkeit einer Wertsteigerung durch Zeitablauf. Diese Wertsteigerung könne bei einer Entwendung im Jahr 1997 und einem Wiederauffinden 2017 – abhängig von der Entwicklung auf dem Oldtimer-Markt – erheblich sein. Wenn sich der Versicherer bei einem Wiederauffinden vom Kunden den Eigentumsübergang des gestohlenen Fahrzeugs versprechen lässt, stelle sich dies als ein Spekulationsgeschäft zugunsten des Versicherers und zulasten des Kunden dar. Mit dem üblichen Sinn und Zweck eines Versicherungsvertrages habe dies nichts zu tun.
Der Verlust des Oldtimers an den Versicherer sei unter diesen Umständen nicht nur eine überraschende Klausel, sondern gleichzeitig eine unangemessene Benachteiligung. Durch die Unwirksamkeit von § 13 Abs. 7 AKB 1996 seien dem Versicherer keine unzumutbaren Nachteile entstanden. Ihm stehe wegen der geleisteten Entschädigung nach Wiederauffinden des Oldtimers ein Ausgleichsanspruch gegen den Eigentümer zu.
Der Rechtsanwalt verlor das Verfahren dennoch: der Herausgabeanspruch stand nicht ihm, sondern noch immer dem ursprünglichen Besitzer zu. Der Kaufvertrag über den Motor konnte nicht so ausgelegt werden, dass er sich auf das gesamte Fahrzeug bezog.
Bisher kein Fall in Österreich
Fazit: Die Klausel zum Eigentumserwerb am Fahrzeug findet sich auch in Bedingungen österreichischer Versicherer. Ob die österreichischen Gerichte die Klausel ebenfalls als für den Versicherungsnehmer nachteilig beurteilen, wird jedoch in einem entsprechenden Anlassfall abzuwarten sein. Aus Sicht des OLG Karlsruhe wäre es angemessen, wenn der Versicherer dem Kunden ein Wahlrecht einräumt, die Versicherungsleistung zurückzuzahlen oder dem Versicherer das Eigentum am wiederaufgefundenen Gut zu überlassen. Wenn der Kunde sich nicht binnen eines Monats äußert, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
Foto: Hmaag/Wikimedia Commons
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