Ein Bodenleger führte Arbeiten im Auftrag der Hauseigentümer mangelhaft durch. Muss sein Betriebshaftpflichtversicherer für die Ersatzleistungen und dafür anfallenden Kosten zahlen? Mit dieser Frage befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer aktuellen Entscheidung.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 19.11.2018
Ein Ehepaar beauftragte ein Unternehmen damit, in ihrem Haus einen monolithischen mineralischen Bodenbelag anzubringen. Weil beim Anmischen des Dünnstrichs ein Fehler gemacht wurde, war der Bodenbelag nicht glatt, sondern von Wellenschlägen und anderen optischen Mängeln durchsetzt. Daraufhin führte der Bodenleger mehrere Verbesserungsversuche durch. Letztlich wurde auf seine Kosten der Bodenbelag herausgeschliffen und ein neuer Belag von einem anderen Unternehmen eingebaut.
Kosten für Sachverständigen, Architekten und Rechtsanwalt
Um festzustellen, ob der dritte Verbesserungsversuch erfolgreich war, beauftragten die Hauseigentümer einen Sachverständigen. Dieser stellte in seinem Gutachten fest, dass die Oberflächenbeschaffenheit des Bodens nach wie vor mangelhaft war. Die Kosten für den Sachverständigen beliefen sich auf rund 3.100 Euro. Wegen der Sanierungsarbeiten verlängerte sich das Bauvorhaben um ein Jahr. In diesem Zeitraum setzte der Architekt, der mit der Abwicklung des gesamten Bauvorhabens beauftragt war, die örtliche Bauaufsicht fort. Dafür fiel ein Aufwand im Ausmaß von 25 Stunden bzw. knapp 3.300 Euro an.
Die Hauseigentümer forderten vom Bodenleger aufgrund der mangelhaften Arbeit Schadenersatz von insgesamt rund 31.000 Euro. In der Folge einigten sich die Streitparteien auf eine vergleichsweise Bereinigung aller Ansprüche mit einer Abschlagszahlung von rund 19.000 Euro. Dazu zog das Unternehmen einen Rechtsanwalt bei, der rund 4.300 Euro verrechnete.
Unternehmen klagt Versicherer – Mangelfolgeschäden?
Der Bodenleger brachte nun eine Deckungsklage gegen seinen Betriebshaftpflichtversicherer auf insgesamt 23.200 Euro ein. Die von ihm bezahlten Schäden der Hauseigentümer seien zu decken, da es sich um Mangelfolgeschäden handle. Außerdem stehe der Versicherten der Ersatz der Anwaltskosten zu, die zur Regulierung der Schadenersatzansprüche notwendig waren.
Der Versicherer argumentierte, dass die Klägerin keine vom Versicherungsvertrag gedeckten Folgeschäden, sondern Ansprüche aus Vertragserfüllung und an die Stelle der Erfüllung getretene Ersatzleistungen abgegolten habe. Diese seien nicht gedeckt, weil durch die „Erfüllungsklausel“ auch jene Schäden ausgeschlossen seien, die zwangsläufig mit der Verbesserung der von der Klägerin geschuldeten Leistung verbunden seien. Die Anwaltskosten seien ebenfalls nicht gedeckt, weil diese keine gedeckten Forderungen betreffen würden und außerdem überhöht verrechnet worden seien.
Das Erstgericht verpflichtete den Versicherer zur Zahlung von rund 10.500 Euro und wies das Mehrbegehren von 12.600 Euro ab. Das Berufungsgericht wies die gesamte Klage ab. Diesem Urteil schloss sich der OGH (7Ob41/18g) an.
Ersatzleistungen nicht versichert
Die Betriebshaftpflichtversicherung decke keine Ansprüche auf Gewährleistung für Mängel (Art 7.1.1 AHVB), keine Ansprüche auf die Erfüllung von Verträgen und auch nicht die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung (Art 7.1.3 AHVB). Demnach sei grundsätzlich nicht die Ausführung der bedungenen Leistung versichert.
Die Versicherung erstrecke sich auch nicht auf Erfüllungssurrogate. Versichert sei nur jener Schaden, der über das Erfüllungsinteresse des Dritten an der Leistung des Versicherten hinausgeht. Dagegen seien Schadenersatzansprüche, soweit sie das Erfüllungsinteresse betreffen, vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Innerhalb des Erfüllungsinteresses liegende Vermögensschäden seien also von der Basisdeckung ausgeschlossen.
Beim von den Hauseigentümern eingeholten Sachverständigengutachten handle es sich um einen Vermögensschaden, der einerseits als Teil des Erfüllungsvorgangs nicht gedeckt und andererseits durch Art 1.1. der Besonderen Bedingungen AH3416.12 nicht eingeschlossen sei. Gleiches gelte für den Aufwand für die örtliche Bauaufsicht des Architekten, die die Sanierungsarbeiten begleitete und daher ebenfalls ein Teil des Erfüllungsvorgangs sei.
Abwehr nur bestimmter Ansprüche
Die Versicherung umfasst die den Umständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr einer von Dritten behaupteten Schadenersatzpflicht – und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist. Die Auslegung dieser Klausel nach dem Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers ergebe, dass damit nicht die Kosten der Feststellung und Abwehr jeglicher Ansprüche umfasst seien, sondern nur jener, die grundsätzlich von der Deckungspflicht des Versicherers umfasst sind. Nach der Bedingungslage bestehe nämlich kein vernünftiger Grund für die gegenteilige Annahme, dass die Kostendeckung für die Anspruchsfeststellung und -abwehr weiter reichen soll als das materiell gedeckte Risiko.
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