7Ob125/22s
Artikel von:
Ewald Maitz, MLS
Gründer und Geschäftsführer von versdb
Das Risiko Abschlussprüfung ist bei dritten Versicherern, das Risiko Prospektkontrolle jedoch bei der Beklagten versichert. Die gegen die Klägerin (VN) erhobenen Ansprüche werden – in Form der Anspruchskonkurrenz – sowohl auf Prospekthaftung als auch auf ihre Haftung als Abschlussprüferin gestützt. Die grundsätzliche Deckungspflicht der Beklagten für die Abwehrkosten folgt bereits aus der Inanspruchnahme aus dem bei ihr versicherten Risiko Prospekthaftung, selbst wenn auch Ansprüche aus dem versicherten Risiko Abschlussprüfung geltend gemacht wurden, für das keine Deckungspflicht der Beklagten besteht. Gleiches gilt für die Deckungspflicht der U* und der G* für die Inanspruchnahme der Klägerin aus dem Risiko Abschlussprüfung, obwohl Ansprüche aus dem Risiko Prospekthaftung bei ihnen nicht versichert sind. Dadurch wird eine Solidarverpflichtung der beteiligten Versicherer begründet.
Die Frage, für welche konkreten Verfahrenshandlungen innerhalb der Verfahren und in welchem Ausmaß die Beklagte Deckung zu gewähren hat, betrifft die Höhe des Anspruchs. Dabei wird zu klären sein, welche Verfahrenshandlungen in den Haftpflichtprozessen der Abwehr der Ansprüche aus der Prospekthaftung und/oder der Haftung als Abschlussprüferin dienten. Abgesehen von der Frage der Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Abwehrkosten kann keine Deckungspflicht der Beklagten für jene Kosten bestehen, die ausschließlich für die Abwehr der Haftung der Klägerin als Abschlussprüferin aufgelaufen sind.
versdb 2023, 19
Haftpflichtversicherung
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