7Ob136/22h
Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, die sie in das vertragliche Geschehen des zukünftigen Vertragspartners einführte und daher auch die Möglichkeit hatte, deutliche Formulierungen zu wählen (§ 915 zweiter Fall ABGB). Da die hier relevanten Vertragsbestimmungen von der vom VN beauftragten Versicherungsmaklerin in das vertragliche Geschehen eingeführt wurden, gehen Unklarheiten zu dessen Lasten. Dass die Maklerin im Zuge der Ausarbeitung des Vertragswerks als Grundlage ein gängiges Bedingungswerk herangezogen hat, hat keine Relevanz, ist dies doch bei der Erstellung von Verträgen regelmäßig der Fall.
versdb 2023, 20
- Allgemein
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