Die strikte Trennung von Makler- und Agententätigkeit in der IDD (Statusklarheit) ist nach einer Beschwerde zweier Vermittler ein Fall für den Verfassungsgerichtshof. Aufschiebende Wirkung hat die Beschwerde nicht, weiß Versicherungsrechtsexperte RA Dr. Roland Weinrauch.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 05.07.2019
Mit der Versicherungsvermittlungsnovelle 2018 wurde die gleichzeitige Ausübung der gewerblichen Versicherungsvermittlungstätigkeit als Versicherungsmakler und als Versicherungsagent untersagt. Gegen diese sogenannte Statusklarheit in der IDD hat der Wiener Rechtsanwalt MMag. Dr. Johannes Neumayer im Auftrag des gewerblichen Vermögensberaters, Versicherungsmaklers und Versicherungsagenten Mag. Oliver Walla und der Höher Insurance Service GmbH von René Hompasz in Wr. Neustadt Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof eingebracht.
Beschwerde: Vermittler verlieren Provisionen
„Die Antragsteller erleiden durch die angefochtenen Normen und des darin normierten Teilberufsverbotes unmittelbar folgende Wirkungen und Nachteile in Bezug auf die bis dato befugt ausgeübte Erwerbstätigkeit“, heißt es in der Beschwerde. Gewichtigstes Argument gegen die strikte Trennung von Makler und Agent: die Antragsteller verlieren Kunden und Provisionen bzw. Folgeprovisionen, „weil praktisch alle Maklerverträge und alle Agenturverträge mit Versicherungsunternehmen vorsehen, dass Provision nur bei aufrechter Gewerbeberechtigung als Makler respektive Versicherungsagent gebührt und die Verträge bei Wegfall der entsprechenden im Vertrag als Grundlage vorgesehenen Gewerbeberechtigung vom Versicherer aufgekündigt werden können.“
Ob die Beschwerde beim Verfassungsgerichthof Erfolg hat, ist abzuwarten. Aufschiebende Wirkung hat sie nicht, ist Versicherungsrechtsexperte RA Dr. Roland Weinrauch überzeugt. Betroffene Vermittler mit doppelter Gewebeberechtigung müssen sich demnach bis 28.01.2020 entscheiden, welche Gewerbeberechtigung sie künftig ausüben wollen, es sei denn, sie schlössen sich der Verfassungsbeschwerde an und könnten sich auf sie berufen.
„Kann mir nicht vorstellen, dass es faktisch ein Problem ist“
Was, wenn sich ein Vermittler jetzt für ein Gewerbe entscheidet und die Statusklarheit in der IDD durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben wird? „Da sehe ich kein Problem, die Gewerbeberechtigung ist ja nur ruhend gestellt“, sagt RA Roland Weinrauch. Weinrauch teilt die Befürchtungen nicht, dass Vermittler mit doppelter Gewerbeberechtigung künftig Provisionen und Kunden verlieren werden: „Ich halte das für die Betroffenen für lösbar. Rechtlich hängt es von der jeweiligen Vereinbarung zwischen Vermittler und Versicherer ab. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass es faktisch ein Problem ist, das mit dem Versicherer nicht zu lösen wäre.“
Weinrauch hält die Wahrscheinlichkeit, dass die Statusklarheit vom Verfassungsgericht aufgehoben wird, für gering. Die IDD stützt sich in dieser Frage u.a. auf ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Peter Jabornegg von der Johannes-Kepler-Universität Linz, der die Statusklarheit und die Übergangsregelung ausdrücklich für verfassungskonform hält.
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