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Supergau im Seniorenwohnheim – oder die Wichtigkeit von Maklerwordings

Supergau im Seniorenwohnheim – oder die Wichtigkeit von Maklerwordings

31. März 2016

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3 Min. Lesezeit

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News-Recht & Wissen

Ein gravierender Bauschaden an einem Seniorenheim führte bis zum Obersten Gerichtshof (OGH), weil der Haftpflichtversicherer des Baumeisters nicht bezahlen wollte. Wie wichtig dabei Maklerwordings sind, weiß Versicherungsmakler und Sachverständiger Norbert Jagerhofer.

Kerstin Quirchtmayr

Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 31.03.2016

Ein Baumeister war per Generalübernehmervertrag damit beauftragt, ein Seniorenheim zu errichten. Planung und Ausführung von Heizung, Klima und Lüftung übergab er dabei an einen Subunternehmer. Dieser missachtete die Verlegerichtlinie des Lieferanten der Heizungsrohre und sparte sich die Isolierung der Rohre. Ein folgenschwerer Fehler, denn es entstand erhöhte Feuchtebelastung im Fußbodenaufbau. Das führte dazu, dass sich die Heizungsrohre bereits nach kurzer Zeit zersetzten.

Weil das Herausreißen der Rohre und Umsiedeln der Senioren laut Schätzung des Sachverständigen rund 1 Mio. Euro gekostet hätte, wurde eine Umgehungsleitung hergestellt. Die Kosten für den Sachschaden beliefen sich auf rund 145.000 Euro und wurden bis auf die Kosten für die eingesparte Isolierung rasch vom Bauwesenversicherer des Baumeisters übernommen.

Haftpflichtansprüche waren allerdings noch offen geblieben. Der Haftpflichtversicherer des Baumeisters lehnte die Versicherungsdeckung – trotz eines sehr weitreichenden Maklerwordings – ab. Im anschließenden Deckungsprozess gewann der Versicherungsnehmer beim OGH auf allen Linien (7 Ob 224/15i).

Einige Auszüge aus der Entscheidung: Der Versicherungsnehmer wurde als Generalunternehmer vom Auftraggeber in Anspruch genommen. „Deswegen geht die Generalunternehmerklausel (ohne Subsidiarität) vor und ist die Subunternehmerklausel (mit Subsidiarität) nachrangig und nicht anwendbar“, so Jagerhofer. Somit hat der Haftpflichtvertrag des Versicherungsnehmers vorab zu leisten.

Die außergerichtlichen und gerichtlichen Abwehrkosten sind (gemäß AHVB und §150 Abs. 1 VersVG) vom Haftpflichtversicherer zu tragen. Eine Zustimmung zur anwaltlichen Beauftragung oder ein Selbstregulierungsrecht des Versicherers ist nicht vorgesehen, weshalb auch diese Anwaltskosten – solange sie nicht mutwillig verursacht wurden – vom Haftpflichtversicherer zu tragen sind.

Die Klausel Gewährleistung und Garantie für Subunternehmer deckt unter anderem private Sachverständigenkosten – auch dann – wenn der Subunternehmer nicht insolvent ist. Der OGH spricht hier auch Sachverständigenkosten zur Fehlersuche zu, da das Wording in diesem Sinne auszulegen ist.

Der OGH hat den Fall an das Erstgericht zurückgewiesen, das über die genaue Höhe der offenen Forderungen gegen den Haftpflichtversicherer entscheiden soll. Jagerhofers Fazit: „Aus diesem Sachverhalt ist abzuleiten, wie wichtig umfassende Deckungskonzepte und weitgehende Maklerwordings für Versicherungskunden sind. Normale Standardprodukte der Versicherer bieten in solchen Fällen keine oder nur sehr eingeschränkte Deckung. Ein derartiger Schaden in Höhe von gesamt rund 205.000 Euro kann mittelständische Unternehmen jedoch in schwere wirtschaftliche Bedrängnis bringen.“

Lesen Sie mehr über den Fall im AssCompact Rechtstipp von Versicherungsmakler Norbert Jagerhofer in der April-Ausgabe von AssCompact!

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