Ihr gestohlenes Auto hätte durch eine nachträgliche Installation des GPS-Systems geortet werden können. Weil die Kundin das ablehnt, springt die Versicherung ab. Vor dem OGH kommt sie mit ihrer Klage nicht durch. Die Hintergründe zum Fall kennt Dr. Wolfgang Reisinger, Leiter der Abteilung Spezialschaden der Wiener Städtischen Versicherung.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 30.03.2016
Möglicherweise hätte man den gestohlenen BMW dank moderner Technik wieder finden können: Im Fahrzeug ist ein GPS-Ortungssystem integriert, das allerdings erst nach einem Vertragsabschluss mit BMW aktivierbar ist. Die Autobesitzerin wollte diese Chance nach dem Diebstahl – aus welchen Gründen auch immer – jedoch nicht nutzen. Unter anderem auch deshalb lehnte ihr Kfz-Versicherer die Deckung des Schadens ab, denn es handle sich dabei um eine Obliegenheitsverletzung. Die folgende Klage der Kundin hat der Oberste Gerichtshof (OGH) abgewiesen.
Kein nachvollziehbarer Grund für abgelehnte GPS-Aktivierung
Der OGH (7 Ob 120/15w) argumentierte: Mit einem entsprechenden gerichtlichen Beschluss und der nachträglichen GPS-Aktivierung hätte das gestohlene Fahrzeug geortet werden können. Ein nicht versicherter Kunde hätte das zweifellos zumindest versucht, um sein Auto wieder zu finden. Die Klägerin habe diese Möglichkeit aber – ohne nachvollziehbare Begründung – abgelehnt und deshalb den Verschuldensgegenbeweis nicht erbracht.
Kunde muss sich so verhalten, als wäre er nicht versichert
Der Kunde ist verpflichtet, im Versicherungsfall nach Möglichkeit für die Abwendung und Mindern des Schades zu sorgen (§ 62 VersVG). Dabei habe er laut Reisinger, soweit möglich, Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Die Rettungspflicht verlangt vom Versicherungsnehmer, dass er die ihm zumutbaren Rettungsmaßnahmen unverzüglich ergreift, wie wenn er nicht versichert wäre. „Bei der Schadenminderungspflicht handelt es sich um eine gesetzliche Obliegenheit“, so der Schadenexperte. Der Versicherer braucht hier nur die Obliegenheitsverletzung zu beweisen, der Versicherte muss hingegen den Gegenbeweis des mangelnden Verschuldens bzw. der mangelnden Kausalität erbringen. „Beide Gegenbeweise wurden im konkreten Fall vom OGH verneint, sodass der Versicherer leistungsfrei war.“
Nicht zuletzt ist auf die mysteriösen Umstände des Autokaufs hinzuweisen: Die Frau kaufte den BMW von einer ungarischen Verkäuferin um 21.000 Euro, bei der Polizei wurde allerdings ein Kaufpreis von 24.000 Euro und bei der Versicherung sogar 28.000 Euro angegeben. „Zudem stellte ein Detektiv fest, dass sich an der von der ungarischen Verkäuferin angegebenen Adresse lediglich ein im Rohbau befindliches unbewohntes Haus befindet.“
Mehr Details zu dieser OGH-Entscheidung lesen Sie im Kommentar von Dr. Wolfgang Reisinger in der nächsten AssCompact-Ausgabe.
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