Eine Pflegerin wurde wegen gewerbsmäßigen Diebstahls angeklagt. Ihr Rechtsschutzversicherer lehnte die Deckung ab. Ob Vorvertraglichkeit vorliegt, hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) zu entscheiden.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 05.11.2018
Der Streit drehte sich um die Frage, ob der Deckungsanspruch der Klägerin aus der Rechtsschutzversicherung der Vorvertraglichkeit unterliegt. Der Vertrag umfasste auch den Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz für den Privat-, Berufs- und Betriebsbereich. Laut Bedingungen (Art 2.3 ARB 2008) gilt als Versicherungsfall „in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem eine der genannten Personen begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei Verstöße, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn zurückliegen, für die Feststellung eines Versicherungsfalls außer Betracht bleiben […].“
Mehrere gleichartige Verstöße
Im konkreten Fall brachte eine Pflegerin eine Deckungsklage gegen ihren Rechtsschutzversicherer ein. Sie selbst war angeklagt, ihren Klienten (bei wechselnden Arbeitsverhältnissen) zwischen 2011 und 2015 gewerbsmäßig Wertsachen gestohlen zu haben. Das Berufungsgericht ging vor diesem Hintergrund von einem einheitlichen Verstoß im Rechtssinn aus. „Gewerbsmäßig“ deshalb, weil sich die Frau durch die wiederkehrende Begehung gleichartiger Handlungen eine fortlaufende Einnahme verschaffen wollte. Damit wurde ihr vorgeworfen, dass ihr Wille von vornherein den Gesamterfolg umfasst habe und auf die „stoßweise Verwirklichung“ durch mehrere gleichartige Einzelhandlungen gerichtet war.
Somit schloss sich der OGH (7Ob109/18g) dem Urteil des Berufungsgerichtes an, dass aufgrund des vorvertraglichen Beginns des einheitlichen Verstoßes Leistungsfreiheit der beklagten Versicherung bestehe.
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