Welche Schäden vom Tätigkeitsausschluss in der Haftpflichtversicherung erfasst sind, hängt hauptsächlich davon ab, ob die Einwirkung auf die Sache bewusst und gewollt war. Doch diese Abgrenzung bereitet nicht selten Schwierigkeiten.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 21.11.2018
Von Ewald Maitz, MLS
Ausgeschlossen sind in der Haftpflichtversicherung Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an beweglichen Sachen, die bei oder infolge ihrer Benützung, Beförderung, Bearbeitung oder einer sonstigen Tätigkeit an oder mit ihnen entstehen sowie an jenen Teilen von unbeweglichen Sachen, die unmittelbar Gegenstand der Bearbeitung, Benützung oder einer sonstigen Tätigkeit sind.
Hauptabgrenzungskriterium für den Tätigkeitsausschluss ist der Umstand, ob die Einwirkung auf die Sache bewusst und gewollt war. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, dass der Tätigkeitsausschluss auch zur Anwendung kommt. Folgeschäden an Sachen, die nicht Gegenstand der bewussten und gewollten Einwirkung sind, sind nicht ausgeschlossen. Trägt beispielsweise der Versicherungsnehmer ein Möbelstück und kollidiert damit mit einer Mauer, sodass sowohl das Möbelstück als auch die Mauer beschädigt werden, besteht für den Sachschaden am Möbelstück keine Deckung (Tätigkeitsausschluss), für den Schaden an der Mauer aber schon, weil keine bewusste und gewollte Einwirkung auf die Mauer stattfand.
Bewusst UND gewollt
Jedoch ist die Abgrenzung nicht immer so einfach. Geht der Versicherungsnehmer in einem Raum herum, lässt dabei etwas zu Boden fallen, sodass der Fußboden beschädigt wird, besteht für den Schaden am Fußboden Versicherungsschutz, weil zwar eine gewollte Einwirkung auf den Boden (Gehen) vorliegt, jedoch fehlt es an der bewussten Einwirkung auf den Fußboden. Dem Benutzer des Fußbodens dringt die Nutzung nicht als besonderer Vorgang ins Bewusstsein. Balanciert jedoch der Versicherungsnehmer auf einem Gegenstand, liegt eine bewusste UND gewollte Einwirkung auf den Gegenstand vor, sodass in diesem Fall der Tätigkeitsausschluss zur Anwendung kommt.
Entscheidungen des OGH
Bei verborgenen Sachen, die im Wirkungsbereich der Tätigkeit des Versicherungsnehmers vorhanden sind, muss der Versicherungsnehmer das Bewusstsein haben, dass diese andere Sache vorhanden ist oder zumindest vorhanden sein kann (z.B. Wasserleitung im Mauerwerk), um Schäden an diesen der Tätigkeitsklausel unterstellen zu können; das fahrlässige Nichtwissen reicht für das Tätigkeitsbewusstsein lt. OGH nicht aus.
Spielen zwei Kinder (fünf und sechs Jahre alt) auf einem Parkplatz, indem sie auf einen PKW klettern und über die Windschutzscheibe und die Kühlerhaube hinabrutschen und so die Lackierung des PKW beschädigen, ist der Tätigkeitsausschluss nicht anwendbar, weil die Einsichtsfähigkeit des Handelns und dessen Folgen aufgrund des Alters nicht gegeben ist. Eine bewusste und gewollte Einwirkung auf die Sache, die einem bestimmten Zweck dienen muss, liegt in diesem Fall lt. OGH nicht vor. Der Versicherer muss daher Versicherungsschutz gewähren. Der Versicherungsschutz in einem derartigen Fall wird wohl häufig aufgrund des Alters der Kinder in einer Abwehrdeckung liegen.
Der Artikel erscheint auch in der AssCompact Dezember-Ausgabe.
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