Nach einem Autounfall lehnte der Haftpflichtversicherer die Deckung für einen Koffer ab. Zurecht? Die Rechtsservice- und Schlichtungsstelle im Fachverband der Versicherungsmakler (RSS) befasste sich mit den entsprechenden Bestimmungen.
Redakteur/in: Kerstin Quirchtmayr - Veröffentlicht am 28.11.2017
Bei einem Verkehrsunfall wurde unter anderem ein Koffer der Mitfahrerin beschädigt, der sich im Kofferraum des Autos befunden hatte. Der Haftpflichtversicherer lehnte die Deckung mit der Begründung ab, dass Sachen im Kofferraum nicht versichert seien. Der Versicherungsschutz umfasse nur jene Dinge, die mit Willen des Halters beförderte Personen „üblicherweise an sich tragen“ oder, sofern die Fahrt überwiegend der Personenbeförderung dient, als Gegenstände des persönlichen Bedarfes mit sich führen. Ein Koffer im Kofferraum werde nicht „mit sich geführt“.
Bestimmungen zum „Handgepäck“
Paragraph 4 des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes (KHVG) sei als Parallelbestimmung zu Paragraph 4 des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes (EKHG) zu sehen, der aber auf den Begriff „Handgepäck“ verweise. Tief in der Historie, nämlich im Jahr 1958, sprechen die Erläuternden Bemerkungen zum EKHG davon, dass „andere Gegenstände einer Haftung entweder nach dem Handelsgesetzbuch, der EVO (zwischenstaatliche Abkommen), oder dem ABGB“ unterliegen. Es sei offenbar davon auszugehen, dass die Gefährdungshaftung des EKHG nur dort greifen soll, wo nicht ohnehin vertragliche Haftungen (z.B. aus einem Beförderungsvertrag) vorliegen.
Ein solcher vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch liege aber bei der Mitnahme eines Gepäckstückes bei der unentgeltlichen Mitfahrt nicht vor. Insofern sei § 4 KHVG so auszulegen, dass das Mitführen von Gegenständen des persönlichen Bedarfs nicht auf einen direkten körperlichen Kontakt beschränkt ist, sondern lediglich eine Kontrollmöglichkeit vorliegen muss.
Quelle: RSS/Fachverband der Versicherungsmakler
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