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Unternehmerrisiko und Rechtsvorschriften – ein Widerspruch?

Unternehmerrisiko und Rechtsvorschriften – ein Widerspruch?

19. Mai 2017

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5 Min. Lesezeit

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News-Management & Wissen

 Welche Folgen das veränderte Anspruchsverhalten bei – oftmals nur behaupteten – unternehmerischen Fehlentscheidungen hat, darüber informiert die Deutsche Gesellschaft für Vermögensschadenhaftpflicht (DGVH) anlässlich des gestrigen Vermögensschadenhaftpflichtkongresses, den AssCompact in Kooperation mit der DGVH veranstaltete.

Mag. Peter Kalab

Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 19.05.2017

 Heute werden Schadenersatzansprüche nicht wie früher üblich an Betriebe gerichtet, sondern richten sich im immer stärkeren Ausmaß an persönlich haftende Personen, wie etwa Geschäftsführer. Das Unternehmerrisiko ist stark verbunden mit Rechtsvorschriften, denen heutzutage bei kleinsten Fehlern strenge und hohe Strafen drohen. Weiter muss mit zivilrechtlichen Forderungen auf Schadenersatz gerechnet werden. Jede Verletzung der Sorgfaltspflicht kann eine persönliche Haftung nach sich ziehen.

Neue Schadenpotenziale für beratende Berufe

Die Dienstleistungsgesellschaft bringt immer mehr neue, spezialisierte Berufsbilder hervor. Auch klassische Berufsbilder wie Anwälte, Steuerberater, Unternehmensberater unterliegen einer Anpassung und Veränderung. Damit kommt es aber auch zu bis dato unbekannten Schadenpotenzialen. Diese beruflichen Haftungs-Szenarien können mit standarisierten Versicherungsprodukten nur schwer abgesichert werden.

Beratende Berufe haften mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gegenüber Dritten und können bereits für leichte Pflichtverletzungen persönlich haftbar gemacht werden. Die unternehmerisch Handelnden haften nicht nur für das Unternehmen und ihre Unternehmertätigkeit, sondern können auch mit ihrem gesamten Privatvermögen herangezogen werden. Die Beweislastumkehr wird bei erhobenen Schadensansprüchen angewandt – sie müssen beweisen, dass sie die Pflichten eines ordentlichen Kaufmanns angewandt haben.

Die Risikobereiche reichen von wettbewerbsbedingten Marketingaktivitäten (z. B bei Werbeagenturen, Grafik- und Web-Designer oder PR-Agenturen), Beratungstätigkeiten von Dienstleistungsgesellschaften bis hin zu fehlerhaften IT-, Produktions- und Beschaffungsstrategien im eigenen Betrieb, wie z. B. Erstellung fehlerhafter Angebote durch Mitarbeiter, die von der Geschäftsführung unterzeichnet wurden, aber zu wenig geprüft wurden.

Wichtige Absicherung

Die klassische Vermögensschadenshaftpflicht ist die Berufshaftpflichtversicherung für Dienstleistungsberufe, die aufgrund ihrer Aufgaben fremde Interessen wahrnehmen. Besonders Unternehmensberater, Rechtsanwälte, Sachverständiger, Vermögensberater, aber auch Journalisten, Verleger, Autoren und Redakteure gehören zu diesem Bereich.

Eine Rückwärtsversicherung für Fehlleistungen, die der Antragsteller vor Abschluss der Versicherung begangen hat, kann von eminenter Bedeutung sein: Denn das Risiko der vergangene Jahre sowie jenes nach Ende der Geschäftstätigkeit sollten in die Absicherung mit einbezogen werden.

Persönliche Haftung des Verantwortlichen

Die Abgrenzung der Haftung des Unternehmens von jenem der Unternehmensleitung, wie Geschäftsführer oder Abteilungsleiter, ist insbesondere zu beachten. Meist wird darauf vertraut, dass das Unternehmen haftet, doch dem ist nicht so! Bei Problemfällen geht es den Gläubigern oft um die Frage der persönlichen Haftung des verantwortlichen Leiters. Daher ist es insbesondere wichtig, das sich leitende Personen (Geschäftsführer) mit den möglichen Risiken vertraut machen, um Fehler, die ihre eigene wirtschaftliche Existenz bedrohen, zu vermeiden.

Der Suche nach Schuldigen sind in der täglich gelebten Praxis keine Grenzen gesetzt. Meist geht es um erhebliche finanzielle Interessen (wie heute oft den Medien zu entnehmen ist), wenn zum Beispiel eine Investition nicht den gewünschten Effekt erbracht hat und gar Verluste eintreten. Zwischen dem Zeitpunkt der Entscheidung von Investitionen und dem Eintreffen eines Schadens können deutliche Zeitspannen liegen, die den Nachweis und die Beibringung von Unterlagen erfordern, um Führungskräfte entlasten zu können. Auch Hinterbliebene erben nicht nur das Vermögen, sondern auch alle Verbindlichkeiten, damit auch Schadenersatzansprüche im Wege einer längerfristigen Rechtsnachfolge.

Für weitere Informationen stehen Ihnen Dr. Helmut Tenschert (freier Berater für Spezialversicherungslösungen in Österreich – Tel. 0664–820 44 55) und Jörg Conradi (Vorstand DGVH – Tel +49 172 54 44 689) zur Verfügung.

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