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VAG 2016: darüber müssen Kunden in der Lebensversicherung informiert werden

VAG 2016: darüber müssen Kunden in der Lebensversicherung informiert werden

21. Dezember 2015

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3 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

Neue Informationspflichten bringt das Versicherungsaufsichtsgesetz der FMA ab Jänner 2016.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 21.12.2015

Wer eine Lebensversicherung abschließt, muss alle notwendigen Informationen erhalten, um sich für ein bedarfsgerechtes Produkt entscheiden zu können – und zwar vor und während der gesamten Vertragslaufzeit. Verantwortlich dafür ist der Versicherer – er muss sicherstellen, dass der Kunde vom Vermittler vollständige, richtige und verständliche Informationen erhält. Das regelt die FMA mit dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), das mit 01.01.2016 in Kraft tritt, nun noch genauer als bisher. Johannes Muschik Geschäftsführer der VermittlerAKADEMIE und AFPA Chairman, gibt einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen.

Vor der Abgabe seiner Vertragserklärung muss der Kunde laut § 253 VAG 2016 schriftlich über folgendes informiert werden:

  • Prämienanteile für die Hauptleistung und die Art der enthaltenen Vermögenswerte
  • Veranlagungsstrategie und Voraussetzungen ihrer Änderung
  • steuerliche Behandlung hängt von persönlichen Verhältnissen des Kunden ab und kann sich ändern
  • Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation

Während der Vertragslaufzeit:

  • Änderungen der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen
  • Änderung der auf den Vertrag anwendbaren Rechtsvorschriften
  • in der FLV: wesentliche Änderung der Risikoklassifizierung eines Fonds
  • Stand der erworbenen Gewinnbeteiligung und Zusammensetzung der Kapitalanlagen
  • in der FLV: Wert der Fondsanteile des Versicherungsnehmers
  • aktueller Rückkaufswert
  • Verwendung der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung zur Abdeckung von Verlusten

Transparent und nachvollziehbar

Spezielle Neuerungen gibt es für die fondsgebundene Lebensversicherung. Der Kunde muss vorab über mögliche Nachteile von Absicherungsinstrumenten informiert werden. „Neu ist auch, dass dazu nicht mehr ausreicht, auf angeschlossene Unterlagen, wie zum Beispiel auf Fondsbestimmungen zu verweisen“, so Muschik. Vielmehr müsse der Kunde konkret zum Leistungs- und Garantieumfang informiert werden, also auch über Gebühren und Kosten aufgeklärt werden.

Das neue Aufsichtsregelwerk soll an das aktuelle Niedrigzinsumfeld angepassten Produkten Rechnung tragen. „Es ist der FMA ein besonderes Anliegen, dass die Verbraucher fair, transparent und vergleichbar informiert werden. Mit dem Informationspaket für die Lebensversicherung leisten wir damit einen wesentlichen Beitrag zum Konsumentenschutz“, erklärten dazu die FMA Vorstände Helmut Ettl und Klaus Kumpfmüller in einer Presseaussendung.

Den gesamten Artikel von Johannes Muschik zum VAG 2016 lesen Sie in der AssCompact Jänner-Ausgabe.

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