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Wann ist eine Eingangstür aus Versicherer-Sicht versperrt?

Wann ist eine Eingangstür aus Versicherer-Sicht versperrt?

01. August 2016

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2 Min. Lesezeit

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News-Im Blickpunkt

„Geschlossen“, „verschlossen“ oder „versperrt“? Licht ins Dunkel dieser Begriffe brachte der OGH in einer vor wenigen Monaten getroffenen Entscheidung. Das mache die Behandlung von Schadensfällen nach einem Einbruch klarer als bisher, so Schadenexperte Dr. Wolfgang Reisinger.

Andreas Richter

Redakteur/in: Andreas Richter - Veröffentlicht am 01.08.2016

Unbekannte Täter waren in ein Reihenhaus eingedrungen – und zwar über die Haustüre, die lediglich zugezogen („ins Schloss gefallen“), jedoch nicht mit dem Schlüssel zugesperrt war. Da die Tür mit einem Knauf versehen war, konnte sie aber von außen nicht ohne weiteres geöffnet werden.

Dennoch lehnte der Versicherer die Deckung ab. Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer könne unter dem Begriff „versperren“ nur verstehen, dass die Haus- oder Wohnungseingangstür tatsächlich durch Betätigen des Schlüssels versperrt werden müsse, sodass der Sperrriegel in die Ausnehmung des Schließblechs fahre. Die Deckungsklage des Kunden blieb in allen Instanzen erfolglos.

„Zuziehen“ der Tür ist Obliegenheitsverletzung

Der Kunde hat laut Allgemeinen Versicherungsbedingungen ein unbefugtes Eindringen unmöglich zu machen oder zumindest erheblich zu erschweren. Nur weil er die Haustür mit einem Knauf an der Außenseite zuziehe, erfülle er diese Obliegenheit laut OGH-Urteil (7 Ob 76/16a) nicht – denn es sei allgemein bekannt, dass der Einbruchschutz dadurch weit geringer sei. „Die Entscheidung hat große Bedeutung für die Praxis, weil das schlampige Schließen einer Eingangstür immer wieder vorkommt“, sagt Reisinger. „Die Frage, ob ein zweigängiger Riegel auch tatsächlich zweifach betätigt werden muss oder ob das einmalige Versperren reicht, bleibt allerdings unbeantwortet.“

„Hypothetischer Täterwille“ reicht als Beweis nicht aus

Theoretisch könne der Kunde den Beweis versuchen, dass der Einbrecher auch eine ordnungsgemäß versperrte Tür aufgebrochen hätte. Das werde laut dem Juristen aber nicht gelingen, „weil ein ‚hypothetischer Täterwille‘ für die Erbringung des Kausalitätsgegenbeweises nicht ausreichen kann. Zudem ist allgemein bekannt, dass Einbrecher in der Regel den Weg des geringsten Widerstandes gehen und mangelhaft gesicherte Räumlichkeiten bevorzugt heimsuchen.“

In der AssCompact August-Ausgabe kommentiert Dr. Wolfgang Reisinger das OGH-Urteil ausführlich und beschäftigt sich außerdem mit der Frage, wie es sich mit gekippten Fenstern in oberen Stockwerken verhält.

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