Eine Konsumentin erhält eine anonyme Gewinnzusage in einem an sie adressierten Paket. Es handelte sich um einen Fehler des Dienstleisters, den der Versandhändler beauftragt hatte. Die Haftungsfrage hatte nun der Oberste Gerichtshof (OGH) zu klären.
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 18.11.2016
Die Frau hatte bei einem englischen Versandhändler, der im Geschäftsleben auch unter der gleichen Bezeichnung wie das später beklagte Unternehmen auftritt, Waren bestellt. Einige Wochen später erhielt sie ein an sie adressiertes Paket, in dem nicht nur die Waren, sondern auch drei nicht persönlich adressierte Kuverts mit Gewinnzusagen enthalten waren. Wie sich herausstellte, waren die Kuverts vom belgischen Dienstleister, den das Unternehmen beauftragt hatte, irrtümlich beigelegt worden.
Eindruck des Konsumenten entscheidend
Schon das Berufungsgericht war der Ansicht, dass der Auftraggeber auch für eine solche irrtümlich an den Empfänger versendete Gewinnzusage haftet. Der Oberste Gerichtshof (1 Ob 159/16p) bestätigte diese Entscheidung. Das Konsumentenschutzgesetz (§ 5c) stelle nicht auf die Absicht des Unternehmers, sondern auf den von ihm gesetzten Anschein ab. Durch den Irrtum des Dienstleisters wurden die („anonymen“) Kuverts in einem persönlich adressierten Paket und damit an einen namentlich genannten Verbraucher übermittelt. „Schon dadurch wird sich der Verbraucher als Gewinner angesprochen fühlen, auch wenn sein Name in der beigelegten Gewinnzusage selbst nicht mehr wiederholt wird“, argumentierten die Höchstrichter. „Der Anspruch der Klägerin scheitert demnach nicht daran, dass die im Paket enthaltenen Kuverts keine persönliche Adressierung oder Namensnennung mehr aufwiesen.“
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