Nach einem schweren Verkehrsunfall stirbt ein Verletzter, weil dem Notarzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Der Arzt soll der gesetzlichen Unfallversicherung nun Kosten erstatten. Kann er damit argumentieren, dass dem Patienten Mitschuld zufällt, weil er den Unfall selbst verschuldet hat?
Redakteur/in: Mag. Peter Kalab - Veröffentlicht am 24.03.2016
Ein Mann verursachte einen Verkehrsunfall, bei dem er schwer verletzt wurde. Ein Behandlungsfehler des Notarztes endete für den Verletzten tödlich. Nun forderte die gesetzliche Unfallversicherungsanstalt vom beklagten Notarzt den Ersatz der Ansprüche an Unterhaltsentgang und Bestattungskosten, die sie den Angehörigen erstattet hat.
Müssen sich die Angehörigen ein Mitverschulden anrechnen lassen?
Der beklagte Notarzt wendete ein, dass sich die Hinterbliebenen ein Mitverschulden des Verstorbenen anrechnen lassen müssten. Denn erst dessen gravierendes Eigenverschulden habe ihn in diese Behandlungssituation gebracht.
Für „nicht gerechtfertigt“ hält der Oberste Gerichtshof (9 Ob 76/15i) – ebenso wie das Berufungsgericht – diesen Einwand.
Ein Arzt kann zur Haftung gezogen werden, wenn er einen Behandlungsfehler begeht oder unzureichend über eine Komplikation aufklärt. Daher können laut OGH nur solche Umstände ein Mitverschulden des Patienten begründen, die dazu führen, dass sich der Gesundheitszustand des Patienten durch einen Behandlungsfehler weiter verschlechtert oder dass die Besserung des Gesundheitszustandes vereitelt wird.
Dass der Patient – wie in diesem Fall – seine Behandlungsbedürftigkeit selbst verschuldet hat, ändert nichts an den Ansprüchen gegen den Arzt wegen eines Behandlungsfehlers.
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